Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 - Hochrhein-Bodensee

32 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2024 REGIO REPORT  IHK Hochrhein-Bodensee d) Wahlgruppe IV – 3 Mitglieder davon im Wahlbezirk Lörrach/Waldshut: 2 im Wahlbezirk Konstanz: 1 e) Wahlgruppe V – 2 Mitglieder davon im Wahlbezirk Lörrach/Waldshut: 1 im Wahlbezirk Konstanz: 1 f) Wahlgruppe VI – 2 Mitglieder davon im Wahlbezirk Lörrach/Waldshut: 1 im Wahlbezirk Konstanz: 1 g) Wahlgruppe VII – 12 Mitglieder davon im Wahlbezirk Lörrach/Waldshut: 6 im Wahlbezirk Konstanz: 6 (2) Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen: Wahlgruppe I bis zu 2 Mitglieder, Wahlgruppe VII bis zu 2 Mitglieder. § 9 Wahlausschuss (1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlaus- schuss, der aus 6 Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Vor- sitzenden und soll mit jeweils drei Personen aus den beiden Wahlbezirken besetzt sein. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen alsWahlhelfer bestimmen und sich bei derWahrnehmung seinerTätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen. (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwe- send ist (teilnimmt). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ältesten Wahlausschussmitglieds. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch schriftlich oder im Wege elektronischer Kom- munikation gefasst werden. (3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses kann Mitgliedern des Wahlausschusses die Möglich- keit einräumen, ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommu- nikation an der Sitzung teilzunehmen. Macht ein Mitglied des Wahlausschusses hiervon Gebrauch, gilt es als anwesend gem. Abs. 2. Der Vorsitzende des Wahlausschusses kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommuni- kation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. (4) Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist). § 10 Wählerlisten (1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahl- bezirken, Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten. (2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der IHK vorliegen- den Unterlagen aus und weist danach dieWahlberechtigten getrennt nachWahlbezirken den einzelnenWahlgruppen zu.Wahlberechtigte, die mehrerenWahlgruppen oder Wahl- bezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe bzw. einem Bezirk zugewiesen. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlbe- rechtigten tätig sind, werden auf Antrag der Wahlgruppe des anderen Wahlberechtigten zugewiesen. (3) Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der IHK in Konstanz und bei der Hauptgeschäftsstelle in Schopfheim eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. (4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zu- ordnung zu einer Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk können bis eine Woche nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist eingereicht werden. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprü- che und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest. (5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor dem Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Abs. 4 entstanden ist. (6) Die IHK ist berechtigt an Kandidaten oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahl- werbung Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unver- züglich zu löschen bzw. zu vernichten. (7) Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Abs. 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist des Abs. 3 hinaus zulässig. § 11 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 10 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt. (2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 10 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind. § 12 Kandidatenliste (1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermitt- lung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, in der er selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, gem. § 10 Abs. 5 wählen kann. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbe- zirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der al- phabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. (2) Die Wahlvorschläge müssen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Un- ternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift ent- halten. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. (3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). (4) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen. (5) Bei folgenden Mängeln derWahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten. b) Das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 2 wurde nicht eingehalten. c) Der Bewerber ist nicht wählbar. d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar. e) Die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (6) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahl- gruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahl- bezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 11 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ab- lauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. (7) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname,Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zu- gehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss bis zum Schluss der Bewerbungsfrist beschließen. Hierauf ist in einer Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Absatz 6 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahl- vorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekanntgemacht. § 13 Durchführung der Wahl Die Wahl (Briefwahl) erfolgt schriftlich und kann durch Beschluss der Vollversammlung kombi- niert in elektronischer Form (elektronische Wahl) erfolgen. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (Briefwahlurne bzw. elektronische Urne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen. § 14 Wahlunterlagen (1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Unter- lagen für die Briefwahl bzw. aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen. (2) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) einen Stimmzettel, c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag), d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). (3) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchfüh- rung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt. (4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlaus- übungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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