Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 - Hochrhein-Bodensee
31 1 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Wahlordnung Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hochrhein-Bodensee hat am 23. November 2023 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetz- blatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Wahlordnung beschlossen: § 1 Wahlmodus (1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 54 Mitglieder der Vollversammlung. (2) 50 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt. (3) Bis zu vier Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. § 24 i. V. m. § 8 Abs. 2 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK- Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen. § 2 Nachrücken, Nachfolgewahl (1) Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperi- ode ausscheidet, rückt der Kandidat für den Rest der Amtsperiode nach, der bei der Wahl in derselben Wahlgruppe und im selben Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachrückfall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Gleiches gilt für denWechsel der Wahlgruppe und des Wahlbezirks. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch Zuwahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 25 Abs. 1 bekannt zu machen. (2) Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so soll dieVollversammlung den freigewor- denen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 24 durch die unmittelbar gewählten Voll- versammlungsmitglieder besetzen. Die Wahl erfolgt für die verbleibende Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Das gewählte Nachfolgemitglied muss in der Wahlgruppe und in demWahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl wählbar sein. (3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 1 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 24 besetzt. (4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollver- sammlung – einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten – 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglie- der ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer un- mittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und demWahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören. § 3 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen. (2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben. (3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist. § 4 Ausübung des Wahlrechts (1) Das Wahlrecht wird ausgeübt a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pfleg- schaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter, b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusam- men mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. (2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen aus- geübt werden. (3) Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzel- fällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen. (4) In den Fällen derAbsätze 1 lit. b, 2 und 3 kann dasWahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden. (5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt. (6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahl- bevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht. § 5 Wählbarkeit (1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljäh- rig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-zugehörig oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK- Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nach- weisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertre- ter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden. (3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen (bzw. Wahlbezirken) wählbar, kann sie nur einmal kandidieren. § 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Das Ende der Wahlfrist (§ 9 Abs. 3) muss innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung liegen. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt. (2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit 1. durch Tod, 2. durch Amtsniederlegung, 3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder 4. die Wahl gem. §§ 23 oder 24 für ungültig erklärt wird. Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen. (3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk. Die Mitgliedschaft bleibt gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion oder -zusammenschluss ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehöri- gen ableiten. (4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraus- setzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für un- gültig erklärt wird. § 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke (1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamt- wirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt. Innerhalb der Wahlgruppen gibt es zwei Wahlbezirke. Die Sitzverteilung der Wahlgruppen richtet sich nach dem Gewerbeertrag, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen sowie der Zahl der Ausbildungsverhältnisse. (2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet: I. Industrie, Energiewirtschaft, Druck- und Verlagsgewerbe II. Handel III. Kreditinstitute, Versicherungen IV. Gastgewerbe, Tourismus, Freizeitwirtschaft V. Transport, Verkehr, Nachrichtenübermittlung VI. Handels-, Kredit- und Versicherungsvermittler VII. Beratungs-, EDV- und Werbeunternehmen, sonstige Dienstleistungen (3) Es werden zwei Wahlbezirke gebildet: a) die Landkreise Lörrach und Waldshut b) der Landkreis Konstanz § 8 Sitzverteilung (1) Die IHK-Zugehörigen wählen in unmittelbarerWahl in ihrerWahlgruppe und ihremWahlbe- zirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung: a) Wahlgruppe I – 17 Mitglieder davon im Wahlbezirk Lörrach/Waldshut: 9 im Wahlbezirk Konstanz: 8 b) Wahlgruppe II – 11 Mitglieder davon im Wahlbezirk Lörrach/Waldshut: 6 im Wahlbezirk Konstanz: 5 c) Wahlgruppe III – 3 Mitglieder davon im Wahlbezirk Lörrach/Waldshut: 2 im Wahlbezirk Konstanz: 1
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