Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 - Hochrhein-Bodensee

23 1 | 2024 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände ent- scheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. 9) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigenArchiv übergeben werden. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Pro- tokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflich- tet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen. § 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung 1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglich- keit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Dies gilt ebenfalls für Ehrenmitglieder des Präsidiums bzw. der Vollversammlung sowie für Gäste. Macht ein Mitglied der Vollver- sammlung von der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch, gilt es als anwesendes Mitglied gem. § 5 Abs. 4. Das Präsidium kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 4 kann auch außerhalb einer Sitzung inTextform gefasst werden. 2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollver- sammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. 3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesen- heits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahlordnung der IHK Hochrhein-Bodensee geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung imWege der elektroni- schen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträch- tigt sind, soweit nach § 5 Abs. 4 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt. 4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 6 durchgeführt werden. 5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 4 entscheidet das Präsidium dar- über, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 7 herzustellen ist. 6) Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden. § 6 Ausschüsse 1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Auf- gabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sollen der Vollver- sammlung angehören. 1a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich nach vorheriger Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten. 2) Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. 2a) Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifi- zierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind be- rechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen. 4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt. 5) Mit Zustimmung des Präsidenten können die aus dem Landkreis Konstanz und die aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut berufenen Mitglieder eines jeden Ausschusses – mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse – zur Bera- tung von bezirklichen Angelegenheiten gesondert zusammentreten. § 7 Präsidium 1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten, die von der Voll- versammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Das Präsidium muss mit vier Mitgliedern aus den Landkreisen Lörrach undWaldshut und drei Mitgliedern aus dem Landkreis Konstanz gebildet werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollver- sammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. 2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durch- führung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung, dem Berufsbildungs- ausschuss oder den Prüfungsausschüssen vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Prä- sidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächs- ten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten. 3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Mög- lichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Macht ein Mitglied des Präsidiums hiervon Gebrauch, gilt es als anwesendes Mitglied gem. § 7 Abs. 3 Satz 2. Der Präsident kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommu- nikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 5 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, sofern kein Mitglied widerspricht. Der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Satz 7 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3. 4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung. 5) Die Protokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigenArchiv übergeben werden. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Pro- tokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflich- tet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen. 6) Der Präsident repräsentiert die gewerbliche Wirtschaft der Region. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. § 8 Präsident, Ehrenpräsident 1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk. 2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäfts- führer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. 3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsiden- ten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten. 4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. § 8 a Ehrenamtliche Tätigkeit 1) Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen. 2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse so- wie der Präsident nehmen ihreTätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Erstattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln. § 9 Geschäftsführung 1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsver- teilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzuneh- men. Der Hauptgeschäftsführer hat seinen Dienstsitz am Sitz der IHK. 2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbe- zirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung. 3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. 4) Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt dem Präsidium. Es beachtet die Vor- gaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 lit. s). Das Anstellungsverhältnis des Hauptgeschäftsführers wird durch den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten, die Anstellungsverhältnisse der

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