Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'24 - Hochrhein-Bodensee
22 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2024 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat in ihrer Sitzung vom 23. November 2023 gemäß des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306) geändert worden ist, folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz und Gebiet 1) Die IHK führt den Namen Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und um- fasst die Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut. 2) Sie hat ihren Sitz in Konstanz und unterhält in Schopfheim eine Hauptgeschäftsstelle. 3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat Dienstherreneigenschaft und führt ein öffentliches Siegel. § 2 Aufgaben 1) Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgaben: 1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, ein- schließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele ei- ner nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, 2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken, 3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere 1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, 2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. § 3 Organe Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind: – die Vollversammlung, – das Präsidium, – der Präsident, – der Hauptgeschäftsführer, – der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. § 4 Vollversammlung 1) Die Vollversammlung besteht aus 50 Mitgliedern. 23 Mitglieder werden aus dem Land- kreis Konstanz, 27 Mitglieder aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut von den IHK- Zugehörigen unmittelbar gewählt. Bis zu 4 weitere Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt. 2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und be- schließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt ferner vorbehal- ten die Beschlussfassung über: a) die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG), b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG), c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG), d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG), e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG), f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG), g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Über- nahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG), h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG), i) das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG), j) den Erlass einer Geschäftsordnung, k) die Wahl der Rechnungsprüfer, l) die Errichtung von Geschäftsstellen, m)die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften, n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse, o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss, p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens, q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG, r) die Ernennung von Ehrenpräsidenten, Ehrenmitgliedern des Präsidiums und der Vollversammlung, s) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung, t) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten nach § 8a, u) die Errichtung von ständigen Schiedsgerichten. 3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausrei- chen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen. 4) Die Mitglieder der Vollversammlung nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 5) Die Mitglieder der Vollversammlung haben über vertrauliche Mitteilungen,Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Die Mitglieder der Vollversammlung sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. § 5 Sitzung und Beschlüsse der Vollversammlung 1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen; sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen. 2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Vollver- sammlung sind spätestens drei Wochen vor der Sitzung der IHK in Textform mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn kein teilneh- mendes Mitglied widerspricht, eine Beschlussfassung ist in diesem Fall nicht zulässig. 3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig. 4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an- wesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein anwesendes Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfor- derlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Änderung der Satzung, der Wahlordnung und den Verlust der Wählbarkeit bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bedürfen auch die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie die Bestellung des Hauptgeschäftsführers. Kommt die Wahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten nicht zustande, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem ge- wählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Das Gleiche gilt für die Bestellung des Hauptgeschäftsführers. 6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handheben. Ge- heime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, der Wahl der Vize- präsidenten sowie der Bestellung des Hauptgeschäftsführers kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt wer- den. Das verwendete System muss dem Stand derTechnik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten. 7) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Der Präsident kann die Öffent- lichkeit ganz oder teilweise herstellen, sowie Gäste zu den Sitzungen einladen. 8) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitglie- dern der Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand
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