Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'23 - Hochrhein-Bodensee
29 6 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (IHK) hat am 28. April 2023 gemäß § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306) geändert worden ist, und § 36 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung, neugefasst durch Bekanntmachung vom 22.2.1999 (BGBl. I 202), zuletzt geändert durch Ar- tikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2606), in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (BGI. S. 77) folgende Sachverständigenordnung beschlossen: § 1 Bestellungsgrundlage Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee bestellt gemäß § 36 Gewerbeord- nung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. § 2 Öffentliche Bestellung (1) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. (2) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachver- ständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Be- scheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. (3) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden wer- den. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden. (4) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden. (5) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid). (6) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der be- stellenden Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee beschränkt. § 3 Bestellungsvoraussetzungen (1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachver- ständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer Hochrhein- Bodensee bestimmt. (2) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält; b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt; c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen; d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 genann- ten Leistungen zu erbringen, nachweist; e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger er- forderlichen Einrichtungen verfügt; f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet; h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähig- keit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt; i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets verfügt. (3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öf- fentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass a) seinAnstellungsvertrag den Erfordernissen desAbs. 2 Buchst. g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann; b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen un- terliegt und seine Leistungen gemäß § 13 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann; c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt. § 4 Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36 a GewO (1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mit- gliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Abs. 1 und 2 GewO. (2) Im Übrigen gelten § 3 Abs. 2 und 3. § 5 Zuständigkeit und Verfahren (1) Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee ist zuständig, wenn die Nieder- lassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält. (2) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer Hochrhein- Bodensee nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprü- fung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragstel- ler erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen. § 6 Zuständigkeit und Verfahren für Anträge nach § 36a GewO (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Industrie- und Han- delskammer Hochrhein-Bodensee bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 5 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen. (2) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO. § 7 Vereidigung (1) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauf- tragter der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee an ihn die Worte rich- tet: „Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestemWissen und Gewissen erstatten werden“, und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“. Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. (2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise ab- gegeben, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee die Worte vorspricht: „Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verant- wortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstän- digen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestemWissen und Gewissen erstatten werden“ und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: „Ich bekräftige es“. (4) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachge- biets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung. (5) Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung. § 8 Aushändigung von Bestellungsurkunde, Rundstempel, Ausweis und Sachverständigenordnung (1) Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee händigt dem Sachverständigen bei der öffentlichen Bestellung und Vereidigung neben dem Bestellungsbescheid die Bestellungsurkunde, den Ausweis, den Rundstempel und die Sachverständigenordnung aus.Ausweis, Bestellungsurkunde und Rundstempel bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee. (2) Über die öffentliche Bestellung und Vereidigung und die Aushändigung der in Abs. 1 ge- nannten Gegenstände ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist. § 9 Bekanntmachung Die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee veröffentlicht die öffentliche Be- stellung und Vereidigung sowie die Kontaktdaten des Sachverständigen auf der Webseite Sachverständigenordnung
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