Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'23 - Hochrhein-Bodensee

30 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 6 | 2023 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Eine zusätzliche Veröffentlichung in weiteren Medien ist zulässig. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauf- tragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. § 10 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung (1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnah- me aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit). (2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tat- sächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit). (3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachver- ständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindest- anforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit). (4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit). Insbesondere darf der Sachverständige nicht – Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten. – Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt. § 11 Persönliche Aufgabenerfüllung und Beschäftigung von Hilfskräften (1) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung). (2) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur inso- weit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. (3) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt. § 12 Verpflichtung zur Gutachtenerstattung (1) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbe- hörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. (2) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leis- tungen i.S.v. § 2 Absatz 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären. § 13 Form der Gutachtenerstattung; gemeinschaftliche Leistungen (1) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, er- bringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elek- tronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge. (2) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 14 gilt entsprechend. (3) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen. § 14 Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (1) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2Abs. 2 in schriftlicher oder elek- tronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für ...“ zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer hat der Sachverständige auf die Zuständigkeit der jetzt aufsichtführenden Industrie- und Han- delskammer hinzuweisen. (2) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen soll der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder ein funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden. (3) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen. § 15 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: a) der Name des Auftraggebers, b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist, c) der Gegenstand des Auftrags und d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist. (2) Der Sachverständige ist verpflichtet, a) die Aufzeichnungen nach Abs.1, b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnis- nachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverstän- diger beziehen, mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. (3) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachver- ständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist ver- fügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können. § 16 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung (1) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht aus- schließen oder beschränken. (2) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschlie- ßen und während der Zeit der Bestellung aufrechterhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen. § 17 Schweigepflicht (1) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kennt- nisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. (2) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu ver- pflichten. (3) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Aus- kunftspflichten nach §§ 20 und 21. (4) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftrags- verhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Be- stellung. § 18 Fortbildungspflicht und Erfahrungsaustausch Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pfle- gen. Er hat der IHK regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen. § 19 Werbung Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner beson- deren Stellung und Verantwortung gerecht werden. § 20 Anzeigepflichten (1) Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee un- verzüglich anzuzeigen: a) die Änderung seiner nach § 5 Abs. 1 S. 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines Wohnsitzes; b) die Errichtung und die tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Nieder- lassung; c) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerbli- chen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis; d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Ein- schränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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