Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'23 -Südlicher Oberrhein

50 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 5 | 2023 PRAXISWISSEN Frau Zäh, Ihr Referat hat die Einhaltung des Mutterschutzgeset- zes im Auge. Was bedeutet das genau? Bei uns müssen Arbeitgeber unverzüglich jede angestellte Frau aus dem Regierungsbezirk Freiburg melden, jede Auszubildende und auch jede Schülerin, sobald eine Schwangerschaft bekannt wird. Das er- folgt per Brief oder E-Mail; auf unserer Webseite gibt es entsprechende Formulare. Darin wird uns mitgeteilt, dass es diese schwangere Frau gibt, wie sie heißt, wann Entbindungstermin ist, und bestenfalls steht auch drin, als was sie beschäftigt ist. Dazu ist das Unternehmen ver- pflichtet. In unserer täglichen Arbeit merken wir aber immer wieder, dass diese Pflicht nicht allen Arbeitgebern bekannt ist. Auch Kündigungen werden von uns bearbeitet. Wenn eine schwangere Frau entlassen werden soll – was ja nicht so einfach ist, weil sie ein besonderes Kündigungsschutzrecht hat –, beurteilen das auch wir. Sie erfahren von einer Schwangerschaft, was passiert dann? Unser sechsköpfiges Team nimmt bei nahezu jeder Meldung eine Gefährdungsbeurteilung vor: Sind die Angaben zum Arbeitsplatz plausibel? Kann die Frau so weiterarbeiten, muss man Maßnahmen durchführen oder ein Beschäftigungsverbot aussprechen? Und wir stehen sowohl dem Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerin telefo- nisch immer zur Seite. Das ist ein kostenfreies Angebot: Man kann einfach anrufen und sich von uns beraten lassen. Falls der Betrieb sich nicht sicher ist oder Probleme hat, kommen wir auch kostenlos vorbei und schauen die Arbeitsplätze an. Allerdings können wir auch unan- gekündigt reinschauen und prüfen. Wir sehen uns hauptsächlich in beratender Funktion, aber wir haben natürlich auch Kontrollaufgaben. Wie käme es zu einem Beschäftigungsverbot? Das Beschäftigungsverbot kann ein Arzt aussprechen, aber auch der Arbeitgeber. Da gibt es eine klare Trennung: Der Arzt ist für alle medizinischen Indikationen zuständig. Das heißt, wenn zum Beispiel ein Risiko für eine Fehlgeburt besteht oder wenn Erkrankungen in der Schwangerschaft vorliegen, die das Arbeiten unmöglich machen, dann stellt der Arzt die Schwangere frei. Geht es aber um Gefährdungen am Arbeitsplatz, derentwegen die Frau nicht arbeiten kann, dann ist es die Pflicht des Arbeitgebers, sie freizustellen. Beispiel: Kindergarten. Dort gibt es ein hohes Infektionsrisiko. Wenn Schwangere etwa keine natürliche Immunität gegen Windpocken haben, dürfen sie dort nicht mehr arbeiten, denn diese Krankheit kann für schwangere Frauen sehr kritisch werden. Ebenfalls problematisch sind zu hohe Gewichtsbelas- tungen, wenn die schwangere Frau beispielsweise regelmäßig mehr Aufgaben des Arbeitgebers rund um Schwangerschaft und Mutterschutz Bevor der Nachwuchs kommt Durch das Mutterschutzgesetz werden Frauen während der Schwangerschaft und nach der Entbindung vor Gefahren für Mutter und Kind geschützt. Daraus erwachsen Pflichten und Aufgaben für den Arbeit- geber – und das auch schon, bevor überhaupt jemand schwanger ist. Das ist vielen Unternehmen gar nicht recht bewusst. Was Firmen rund ums Kinderkriegen zu beachten haben, erklärt Frau Zäh vom Regierungspräsidium Freiburg, Referat Industrie, Schwerpunkt Arbeitsschutz. Bild: Adobe Stock/Yuri Arcurs/peopleimages.com

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