Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Februar'23 - Hochrhein-Bodensee

52 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 2 | 2023 Praxiswissen Z ugegeben, die zollrechtlichen Änderun- gen zum Jahreswechsel wirken gemessen an der weltweiten politischen und wirt- schaftlichen Lage eher bedeutungslos. Doch sind es gerade diese weltweiten Entwicklungen, die erheblichen Einfluss auf das Auslandsge- schäft haben, und so müssen Unternehmen sich auch 2023 wieder mit einigen Neuerungen beim Im- und Export auseinandersetzen. Statistisches Warenverzeichnis kaum verändert Etwas Positives gleich mal zu Beginn: Nach der umfassenden Revision des Harmonisier- ten Systems zu Beginn 2022 gibt es 2023 nur relativ geringe Änderungen des Statistischen Warenverzeichnisses – und das Statistische Bundesamt hat in gewohnter Weise eine Gegenüberstellung als Hilfe veröffentlicht. Außerdem können die nationalen Sammel- nummern 9990 weiterhin verwendet werden – allerdings mit der Einschränkung, dass die Kombination mit einem anschließenden Ver- sandverfahren nicht funktioniert. Apropos Versandverfahren: Die Ukraine nimmt am gemeinsamen Versandverfahren teil. Neue Zollsoftware für den Export in den Startlöchern Soweit die erfreulichen Nachrichten. Dem gegenüber stehen viele Veränderungen, zum Beispiel das neue ATLAS Release AES 3.0, die mit neuen Anforderungen auf ex- portierende Unternehmen einhergehen. Die Übergangsfrist etwa für das neue Release der Zollsoftware ATLAS endet Mitte 2023, und die Änderungen werden alle Ausführer merken, beispielsweise durch neue Codie- rungen, Änderungen der Vorgangsnummer (MRN-Nummer) oder durch die sogenannte „Beteiligtenkonstellation“, also die Angabe zum zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer. Importeure müssen mehr Daten liefern Auch Importeure werden mit weiteren Anfor- derungen rechnen müssen. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass der Zoll zu- nehmend für die Sicherheit in der Lieferkette sorgen soll. Das „Import Control System2“ (ICS2), dessen zweite Phase im März 2023 an den Start geht, ist nach Darstellung der Europäischen Union ein „Zollsystem für Sicherheit und Gefahrenabwehr“, das zu „effektiven Zollkontrollen auf Risikobasis führen soll.“ Damit das funktioniert, werden zahlreiche Daten bereits an die EU-Behörden gemeldet, bevor die Waren in die EU gelangen. Für Im- porteure bedeutet dies aber vor allem, dass sie an Lieferanten oder Transporteure noch mehr Daten liefern müssen. Gestellungsmitteilungen für die Schweiz jetzt elektronisch Gerade bei Importen aus der Schweiz wird sich eine weitere Änderung bei der Zollabfertigung voraussichtlich stark bemerkbar machen: Die Übergangsregelung, wonach bei der Einfuhr im Landverkehr aus der Schweiz keine elektroni- sche Gestellungsmitteilung erforderlich war, endete am 31. Dezember 2022, sodass fortan die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung elektro- nisch abgegeben werden müssen. Es gibt zwar einige Ausnahmen, etwa für Nutzer der Internet-Zollanmeldung oder bei Verwendung eines Carnet ATA, und gefordert sind in erster Linie die Transporteure, aber mit Wartezeiten bei der Abfertigung ist für alle zu rechnen. Mehr zum Carnet ATA in der WiS 10/2022 oder unter www.wirtschaft-im-sued- westen.de Wenn Messestände ... Lieferantenerklärung im Auge haben Auch hinsichtlich des Präferenzrechts sind Än- derungen im Unionszollrecht (UZK) geplant, unter anderem soll die buchmäßige Trennung vereinfacht werden. Bisher liegen nur Ankün- digungen vor, und eine Umsetzung ist nicht vor Mitte 2023 zu erwarten, es zeichnen sich jedoch durchaus Verbesserungen ab. Neuerungen im Auslandsgeschäft Alles bleibt anders Zollrechtlich tut sich auch 2023 ein bisschen was: von neuen Anforderungen an Exporteure durch das „ATLAS Release AES 3.0“ bis zu weiteren Pflichten für Importeure durch das „Import Control System2“. Was hinter dem Kauderwelsch steckt und was das neue Jahr für Ein- und Ausführer bereithält. neu neu neu Bild: Adobe Stock/deagreez, Signee: Freiburger Druck

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