Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'23 -Südlicher Oberrhein

52 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2023 PRAXISWISSEN Elektronische Krankschreibung Ab dem 1. Januar 2023 ist der gelbe Schein zur Krankmeldung von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber und die Krankenkasse Geschich- te. Der Arbeitnehmer ist zwar weiterhin zur unverzüglichen Mitteilung seiner Arbeitsunfä- higkeit an den Arbeitgeber verpflichtet. Seine Krankendaten werden jedoch elektronisch vom Arzt an die Krankenkasse übermittelt. Auch Aufenthalts- und Entlassungsdaten der Krankenhäuser werden elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Dort kann der Arbeitgeber die Daten dann abrufen. Eine Anfrage nach der elektronischen Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kann beispielsweise über ein systemgeprüftes Ent- geltprogramm an den zentralen Kommunika- tionsserver aller gesetzlichen Krankenkassen gestellt werden, woraufhin der Arbeitgeber spätestens am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eine Benachrichtigung über das Vorliegen der eAU bekommt. Die eAU gilt nicht für privat Krankenversicher- te, Minijobber in Privathaushalten sowie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Privatärzten oder Behandlungen im Ausland. Midijob-Grenze steigt Die Grenze des Einkommens für sogenannte Midijobs steigt zum 1. Januar 2023 von 1.600 auf 2.000 Euro Brutto im Monat. Niedrig- verdiener mit einem Bruttoeinkommen von 520,01 Euro (also jenseits eines Minijobs) bis zu dieser Grenze müssen keine Lohnsteuer und geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für Arbeitgeber wird der Bereich, in dem ein erhöhter Arbeitgeberanteil zu zah- len ist, damit auf 2.000 Euro erhöht: Erst ab dieser Obergrenze trägt er den regulären Arbeitgeberanteil. Arbeitnehmerfreizügigkeit verlängert Die Regelung zur Arbeitnehmerfreizügigkeits- bescheinigung, die die Beschäftigung von Ar- beitnehmern aus Serbien, Bosnien-Herzego- wina, Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und dem Kosovo erlaubt, wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Dabei sollte der Arbeitsvertrag so ausgestaltet werden, dass eine gültige Visumserteilung zum Eintrittsda- tum gegeben ist beziehungsweise zur Voraus- setzung für den Vertragsschluss gemacht wird. Pflicht zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung Ab dem 1. Januar 2023 ist die Übermittlung der notwendigen Daten für die Entgeltabrechnung im Rahmen der Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung über ein elektronisches Entgeltabrechnungsprogramm verpflichtend. Schon seit 2012 war dies optional möglich. Ar- beitgeber können jedoch formlos einen Antrag bei dem für die Betriebsprüfung zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung stellen, um für die Zeiträume bis zum 31. De- zember 2026 von der Pflicht zur elektroni- schen Übermittlung befreit zu werden. Rentner dürfen mehr hinzuverdienen Ab 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten; bei Erwerbs- minderungsrenten werden die Hinzuver- dienstgrenzen deutlich angehoben. Mit dem Gesetz gehen zudem bürokratische Erleich- terungen einher. So müssen sie beispielswei- se ihren Sozialversicherungsausweis nicht mehr bei neuen Arbeitgebern vorlegen, da diese die Sozialversicherungsnummer bei der Rentenversicherung digital abrufen können. Neue Mitteilungspflichten nach Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung enthält ab Januar 2023 einige praktisch wichtige Neuregelungen: Für Gewerbe mit Zuverlässigkeitsprüfung wird eine Mitteilungspflicht beim nachträglichen Personenwechsel allgemein geregelt. Sol- che Mitteilungspflichten bestehen bereits, beispielsweise für Immobilienmakler. Sie werden nun auf alle von der Zulässigkeits- prüfung erfassten Gewerbe ausgeweitet. Entsprechende Melde-/Anzeigepflichten gelten künftig auch bei der Änderung des Namens: Namensänderungen, sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen, sind nach der neuen Norm den Gewerbeäm- tern anzuzeigen. Und auch die Finanzbehörden treffen neue Mitteilungspflichten. Sie müssen den Gewer- beämtern Informationen zur Aufgabe eines Betriebs übermitteln, die eine Abmeldung Juristische Neuerungen Alles was Recht ist So einiges an rechtlichen Änderungen, die zum Jahreswechsel auf Unternehmen zukommen, haben wir bereits in vorangegangenen WiS-Ausgaben vorgestellt. Nachfolgend aber noch einmal eine ergänzte Zusammenfassung über das, was kommt und was man dazu wissen muss. neu Bild: Adobe Stock/deagreez

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5