Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'23 -Südlicher Oberrhein

53 1 | 2023 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten von Amts wegen zulassen. Zudem werden die Mitteilungspflichten an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe- sen und die betrieblichen Altersversorgungen (EIOPA) erweitert. Damit soll die Zusammen- arbeit zwischen den nationalen Behörden und der EIOPA verbessert werden. Zuletzt wurde die Weiterbildungspflicht für Immobi- lienmakler und Wohnimmobilienverwalter ei- nem neuen Bußgeldtatbestand unterworfen, der bei Nichterfüllung greifen soll. Hinweisgeber schützen Sogenannte Whistleblower sollen nach einer EU-Richtlinie in Zukunft mehr Schutz genie- ßen. Obwohl die Umsetzungsfrist bereits am 17. Dezember 2021 abgelaufen ist, werden die entsprechenden Regelungen erst 2023 in Kraft treten, voraussichtlich noch im ersten Quartal. Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern sind danach verpflichtet, ein Hinweisgeberschutzsystem einzuführen. Eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 gilt für private Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten. Weitere Details: WiS 10-2022 sowie www.wirtschaft-im-suedwesten.de Anlaufstellen für Whistleblower Lieferketten sauber halten Das Gesetz über unternehmerische Sorg- faltspflichten (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Zunächst verpflichtet es in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland dazu, entlang ihrer globalen Lieferketten menschenrechtliche und ausgewählte um- weltrechtliche Sorgfaltspflichten zu beachten und entlang der Lieferkette zu adressieren. Darunter fallen beispielsweise Risikoanaly- sen, Präventionsmaßnahmen und sofortige Abhilfe bei festgestellten Rechtsverstößen. Zudem müssen Unternehmen Zugang zu Be- schwerdeverfahren ermöglichen. Der Grad der Verpflichtung ist abgestuft nach der Einflussmöglichkeit des Unternehmens. Es ist zu empfehlen, die Sorgfaltsmaßnahmen zu Nachweiszwecken zu dokumentieren. Ab 2024 sind dann alle in Deutschland ansäs- sigen Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland vom Anwendungs- bereich des LkSG umfasst. Weitere Details: WiS 9-2022 sowie www.wirtschaft-im-suedwesten.de Lieferketten nachhaltig aufstellen Vorgehen gegen Datenschutzverstöße Eine wesentliche Änderung des Daten- schutzrechts könnte im Januar 2023 auf Unternehmen zukommen: Am 12. Januar 2023 will der Bundesgerichtshof seine Ent- scheidung zu einem Fall verkünden, in dem es unter anderem um die Frage geht, ob und unter welchen Voraussetzungen Mitbewer- ber gegen Datenschutzverstöße der Kon- kurrenz vorgehen können (Az. I ZR 222/19 und I ZR 223/19). In der Praxis dürften sich daraus ganz erhebliche Konsequenzen er- geben. Digitalisierung bei Handelsregisteranmeldungen Die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht geht voran. Bereits seit dem 1. August 2022 können Handelsregisteranmeldungen online beglaubigt werden, ab dem 1. August 2023 wird die Möglichkeit zur Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen auf alle Unternehmensformen sowie auf Anmeldun- gen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ausgeweitet. Darüber- hinaus soll künftig das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung bei GmbHs nicht nur bei Bargründungen, sondern auch bei Sachgründungen möglich sein und auf Grün- dungsvollmachten erweitert werden. Zudem kann die Beglaubigung der Verpflichtung zur Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesell- schaftsvertrag ab dem 1. August 2024 online erfolgen. Harmonisierung im Stiftungsrecht Zum 1. Juli 2023 tritt die Änderung des Stif- tungsrechts in Kraft, mit der die Stiftungs- gesetze der Länder im Bürgerlichen Ge- setzbuch vereinheitlicht werden. Geregelt werden unter anderem Gestaltungsmög- lichkeiten im Hinblick auf die Änderungen der Stiftungssatzung, die Möglichkeit der Verwendung von Umschichtungsgewinnen, die Haftungsbeschränkung von Organmit- gliedern sowie die Zusammenlegung von Stiftungen. Ab dem 1. Januar 2026 wird ein neues Stif- tungsregister eingerichtet, in das sich alle bürgerlich-rechtlichen Stiftungen verpflich- tend eintragen müssen. Weil die Änderung sowohl für neue als auch bereits bestehende Stiftungen gelten, sollten die betroffenen Unternehmen Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen eingeplanen. Barbara Mayer, Advant Beiten Meldepflicht für digitale Torwächter Am 1. November 2022 ist das Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act/DMA) in Form einer Verordnung in Kraft getreten. Es wird ab dem 2. Mai 2023 anwendbar sein. Ab dann müssen potenzielle „Gatekeeper“ inner- halb von zwei Monaten, spätestens bis zum 3. Juli 2023, der Kommission mitteilen, wenn ihre zentralen Plattformdienste die im Gesetz über digitale Märkte festgelegten Schwellen- werte erreichen. Daraufhin prüft die Kommis- sion, ob das betreffende Unternehmen die Kri- terien erfüllt, und benennt es als Gatekeeper. Danach haben diese Gatekeeper sechs Mona- te Zeit, spätestens bis zum 6. März 2024, um die Anforderungen des Gesetzes über digitale Märkte zu erfüllen. Torwächter/Gatekeeper müssen verschiedene Gebote und Verbote beachten. Dabei geht es um Selbstbegünsti- gungsverbote, Regelungen zur Datennutzung und zur Dateninteroperabilität bis hin zu Diskri- minierungsverboten und fairen Bedingungen. Das Gesetz über Digitale Märkte soll sicher- stellen, dass auf großen zentralen Onlineplatt- formen, die als Torwächter/Gatekeeper fun- gieren, nicht auf unfaire Geschäftspraktiken zurückgegriffen wird. Gatekeeper können zum Beispiel Onlinedienste sozialer Netzwerke, Onlinesuchmaschinen, Onlinewerbedienste, virtuelle Assistenten und Webbrowser sein, wenn sie einen zentralen Plattformdienst be- reitstellen, welcher gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und sie einen erheblichen Einfluss auf den Binnen- markt ausüben. mc NEUERUNGEN 2023 IM AUSLANDSGESCHÄFT Auch zollrechtlich tut sich im neuen Jahr so einiges: von neuen Anforderungen an Exporteure durch das „ATLAS Release AES 3.0“ und zusätzlichen Pflichten für Importeure durch das „Import Control System2“ über das gemeinsame Ver- sandverfahren auch mit der Ukraine bis zur Pflicht zur elektronischen Gestel- lungsmitteilung bei Einfuhren aus der Schweiz. Was 2023 für Importeure und Exporteure bereit hält, lesen Sie in der Februarausgabe der Wirtschaft im Süd- westen oder vorab schon online unter www.wirtschaft-im-suedwesten.de/ praxiswissen/neuerungen-auslandsge- schaeft

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5