Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'22 -Südlicher Oberrhein

54 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 10 | 2022 Praxiswissen D ie „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurz- fristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenergieversorgungssi- cherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) gilt seit dem 1. Sep- tember 2022 für sechs Monate. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:  Der Einzelhandel muss Ladentüren und Eingangssysteme, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, geschlossen halten. Ausnahmen gelten, sofern das Offenhalten für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. Werbeanlagen dürfen in der Zeit zwischen 22 und 16 Uhr nicht beleuchtet werden. Ausnahmen gelten aus Gründen der Ver- kehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren, wenn dies kurzfristig nicht durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Die Verordnung nennt als Beispiele Anlagen „an Fahrgastunter- ständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführun- gen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind“ sowie Beleuchtung an Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen.  In öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten eine Reihe von Vor- schriften. Öffentliche Gebäude sind definiert als „im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“. Dazu gehört auch ein Unternehmen, das „öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.“ Zu den wichtigsten Vorschriften gehören: Gemeinschaftsflächen , die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nicht beheizt werden. Ausnahmen gelten für sensible Einrichtungen (beispielsweise Schulen, medizinische oder Pflege- einrichtungen). Auch aus technischen Gründen kann ein Abweichen zulässig sein.  In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur zudem – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht übersteigen. Das ist durchschnittlich ein Grad weniger als die Min- desttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtempe- raturen vorgesehen ist. Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer oder Boiler) müssen ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.  Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Tem- peratur auf das Maß reduziert werden, „das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesund- heitsrisiko durch Legionellen im Wasser zu vermeiden.“ Nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes liegt diese Temperatur bei Anlagen mit mehr als 400 Litern zwischen 55 bis 60 Grad. Ausnah- men gelten für Anlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört.  In Arbeitsräumen in Arbeitsstätten (außerhalb der öffentlichen Nichtwohngebäude) gelten die oben genannten Maximaltempe- raturen als Mindesttemperaturen. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um ein Grad nach unten abweichen, müssen dies jedoch nicht. Das Bundeskabinett hat im August eine Energieeinsparverordnung beschlossen, nach der für Unternehmen seit dem 1. September eine Reihe neuer Vorschriften gelten. Besonders öffentliche Unternehmen, die Energie-, Immobilien-, Tourismuswirtschaft und der Handel müssen nun kurzfristig eine Reihe von Maßnahmen umsetzen. Was Betriebe wissen müssen. Bilder: Adobe Stock/habahae, sosiukin, bradley olson EyeEm, Iryna Neue Regeln nach der Energieeinsparverordnung Licht aus, Türen zu, Heizung runter

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