Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'22 -Südlicher Oberrhein

55 10 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten An Büroarbeitsplätzen sind also auch 19 statt wie bisher 20 Grad zulässig.  Für Gas- und Wärmelieferanten gelten eine Reihe von Infopflich- ten, wenn sie Eigentümer von Wohngebäuden sind oder Nutzer von Wohneinheiten leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern. Sie müssen ihren Kunden unter anderem den Energieverbrauch und die Energiekosten der vorangegangenen und künftigen Ab- rechnungsperiode mitteilen, aber auch das rechnerische Einspar- potenzial des Gebäudes bei Absenkung der Durchschnittstem- peratur um ein Grad. Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohnein- heiten haben diese Informationen der Lieferanten unverzüglich an die Nutzer weiterzuleiten. Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohn- einheiten müssen den Nutzern diese Informationen bis zum 31. Oktober 2022 mitteilen, ergänzt um spezifische Angaben zur jeweiligen Wohneinheit. Erhalten sie vom Energielieferanten nur allgemeine Informationen, etwa für das Gesamtgebäude, müssen sie auf Grundlage typischer Verbräuche bis zum 31. Januar 2023 eine individualisierte Mitteilung erstellen. Sie sind Der DIHK ergänzt diese Frage-Antwort-Liste sukzessive unter NACHGEFRAGT Was sind Werbeanlagen? Der Begriff Werbeanlagen ist in den Bauordnungen der Länder spezifiziert. Nach der Bauordnung vieler Länder sind dies „ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbe- sondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Licht- werbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.“ Schaufenster gehören beispielsweise nicht dazu. Muss die Beleuchtung von Werbeanlagen auf oder an Geschäften oder anderen Einrichtungen auch aus- geschaltet werden, wenn diese noch geöffnet sind? Ja. Das Beleuchtungsverbot vonWerbeanlagen in der Zeit von 22 bis 16 Uhr gilt unabhängig der jeweiligen Öffnungszeiten. Geschäfte und Hotels, die sich jedoch in dunklen Bereichen befinden, dürfen auch weiter- hin ihre Werbeanlagen beleuchten, wenn dadurch ein Beitrag zur öffentlichen Sicherheit erfolgt. Das Beispiel der zulässigen Beleuchtung der Autobahn- tankstelle samt Nebenbetrieben deutet auch darauf hin, dass dieAusnahme vom Beleuchtungsverbot für Werbeanalagen aus Gründen der Gefahrenabwehr weit auszulegen ist, wenn die Beleuchtung nicht kurz- fristig durch andere Lösungen ersetzt werden kann. Sind aufgrund des BeleuchtungsverbotsWeihnachts- märkte eingeschränkt? Nein. Volksfeste und Weihnachtsmärkte sind nicht betroffen. Im Gegenteil erlaubt die Verordnung im Rahmen von Volksfesten und Weihnachtsmärkten kurzfristig auch die Außenbeleuchtung von Gebäu- den und Denkmälern. Müssen Ladentüren von Geschäften in Einkaufs- zentren, die nur zum Innenbereich geöffnet sind, geschlossen werden? DieVerordnung bestimmt den Begriff Ladentür nicht näher.Vieles spricht jedoch dafür, dass die Außentü- ren der Einkaufszentren ins Freie gemeint sind und nicht der Eingangsbereich einzelner Läden in Ein- kaufszentren. Entscheidend ist, ob bei der Öffnung ein großer Verlust von Heizwärme auftritt. Welche Mindesttemperatur müssen Unternehmen beachten? In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht unterschreiten. Unternehmen kön- nen damit freiwillig um durchschnittlich ein Grad weniger als die aktuelle Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen (ASR 3.5) vorsieht, ihre Arbeits- räume rechtssicher beheizen. Welche Strafen drohen, wenn Unternehmen gegen die Vorschriften der Verordnung verstoßen? Nach dem Energiesicherheitsgesetz könnten Buß- gelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden, für beharrliches Zuwiderhandeln sind sogar bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich. Die Landesbehörden ent- scheiden im Einzelfall. Niklas Wenz/Hauke Diercks, DIHK zudem verpflichtet, Kontaktinformationen und eine Internet- adresse einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen beziehungsweise auf die Kampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ ( www.energiewechsel.de ) mit entsprechenden Tipps hinzu- weisen. Niklas Wenz/Hauke Diercks, DIHK

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