Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 -Südlicher Oberrhein

28 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2021 REGIO REPORT   IHK Südlicher Oberrhein 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten. § 11 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan 1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 2. Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschafts- plan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. 3. Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest. 4. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses für die Dauer der Wahlperiode. Diese berichten der Voll- versammlung über das Ergebnis der Prüfung. 5. Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Ent- lastung über das Ergebnis ihrer Prüfung. § 12 Veröffentlichungen 1. Die Rechtsvorschriften der IHK werden in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlicht. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten am Ersten des folgenden Monats nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. 2. Sonstige Veröffentlichungen erfolgen auf der Homepage der IHK, soweit keine abwei- chende Regelung durch eine Satzung getroffen wird. Sie treten am Tag nach ihrer Veröf- fentlichung in Kraft. § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Ausgabe 01/2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.7.2011 außer Kraft. Freiburg, 03.12.2020 Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Satzung wurde mit Schreiben vom 07.12.2020, AZ. Nr. 42-4221.2-11/72 gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I S. 920) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBI. S. 77) vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Würt- temberg genehmigt. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ 01/2021 veröffentlicht. Freiburg, 08.12.2020 Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Geschäftsordnung für die Vollversammlung und die Ausschüsse der IHK Südlicher Oberrhein Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 3. Dezember 2020 gemäß § 4 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie imWettbe- werbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) i. V. m. § 4 Absatz 2 lit. j der Satzung der IHK Südlicher Oberrhein folgende Geschäftsordnung beschlossen: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer ge- schlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen I. Vollversammlung § 1 Einberufung (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf mindestens jedoch zweimal jähr- lich einberufen. Der Präsident muss die Vollversammlung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel ihrer Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Einladung derVollversammlung erfolgt inTextform mindestens 7Tage vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. (2) Sitzungstermine, Sitzungsort und die Tagesordnung werden vom Präsidenten im Einver- nehmen mit dem Präsidium festgelegt. (3) Eine Vertretung der Mitglieder in der Vollversammlungssitzung ist nicht zulässig. § 2 Sitzung (1) Den Vorsitz führt der Präsident. Bei seiner Verhinderung der stellvertretende Präsident oder sofern auch dieser verhindert ist, ein von ihm beauftragter Vizepräsident, ansonsten der amtsälteste Vizepräsident. (2) Der Vorsitzende eröffnet formell die Sitzungen, leitet und schließt sie förmlich. (3) Der Vorsitzende nimmt während der Sitzung das Hausrecht wahr. Dies gilt in den Räumen der IHK, in angemieteten Räumen oder in Räumen, die von Unternehmen der IHK für die Sitzung überlassen werden vom offiziellen Sitzungsbeginn bis zum -ende. (4) Er kann einen Anwesenden ermahnen, rügen oder zur Ordnung rufen. Er kann Teilneh- mern der Sitzungen das Wort entziehen, sie notfalls aus dem Sitzungssaal verweisen, die Sitzung unterbrechen oder schließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, belei- digende oder persönliche Angriffe vortragen, nicht zur Sache sprechen, die zuvor gesetzte Redezeit überschreiten oder in sonstiger Weise den Sitzungsverlauf beeinträchtigen. (5) Wenn einem Redner im Rahmen der Aussprache das Wort entzogen worden ist, darf er gleichwohl einen Antrag stellen und ihn begründen. Beim nächsten Tagesordnungspunkt darf der Redner wieder das Wort ergreifen. Alle Maßnahmen des Vorsitzenden müssen verhältnismäßig sein. (6) Der Vorsitzende hat ein Initiativrecht für Beschlüsse zur Geschäftsordnung. Sofern die Zahl der Wortbeiträge die vorgesehene Sitzungszeit gefährden, kann der Vorsitzende die Redezeit begrenzen. Außerdem kann er in bestimmten Fällen von der Rednerliste abwei- chen, z. B. für eine direkte Erwiderung. (7) Zu Beginn der Sitzung hat er die Beschlussfähigkeit förmlich festzustellen. Die Vollver- sammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Wird Beschlussunfähigkeit der Voll- versammlung festgestellt, berührt dies nicht die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor der Feststellung der Beschlussunfähigkeit gefasst wurden. Der Vorsitzende kann nach der Feststellung der fehlenden Beschlussfähigkeit die Sitzung nur fortführen, um Meinungs- bilder zu den Beschlussanträgen zu sammeln. (8) Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung er- forderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (9) Zu Beginn der Sitzung muss die Tagesordnung genehmigt werden. Der Vorsitzende besitzt bezüglich der Tagesordnung nur ein Vorschlagsrecht. Zulässig sind Anträge auf Absetzung eines Tagesordnungspunktes von der Tagesordnung, Änderung der Reihenfol- ge und zusätzliche Beratungspunkte. Die Neuaufnahme von Beschlusspunkten ist nicht zulässig. Anträge auf Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes können zu Beginn als Verfahrensanträge aber auch in dem entsprechenden Tagesordnungspunkt selbst als Geschäftsordnungsantrag gestellt werden. Sachanträge sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. (10)Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt. (11)Anträge zur Geschäftsordnung und Verfahrensanträge sind jederzeit zulässig und müs- sen unmittelbar nach Abschluss des aktuellen Redebeitrags behandelt werden. Erlaubt ist nur eine Gegenrede. Gibt es keine Gegenrede, auch nicht vom Vorsitzenden, ist der Vorschlag angenommen. Ansonsten wird sofort nach der Gegenrede abgestimmt. Ge- schäftsordnungsanträge sollten in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs behan- delt werden. Lediglich Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit haben immer Vorrang. Ein Beschluss über die Vertagung eines Verhandlungsgegenstands bedeutet zugleich, diesen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzu- nehmen.

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