Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 -Südlicher Oberrhein

27 1 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten § 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung 1. Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder er- heblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elekt- ronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich imWege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. 2. Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 5 Absatz 2 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elekt- ronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. 3. In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der SitzungAnwesen- heits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Wahlordnung auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzel- ne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 5 Abs. 3 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt. 4. In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen. 5. Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 2 entscheidet das Präsidium dar- über, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 6 herzustellen ist, 6. Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen nicht aufgezeichnet wer- den. § 6 Ausschüsse 1. Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Auf- gabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Die Vollversammlung hat das Recht, Ausschussmitglieder abzuberufen. 2. Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten. 2a. Der Ausschussvorsitzende kann Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3. Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. 4. Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind be- rechtigt an Ausschusssitzungen teilzunehmen. 5. Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungs- gesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1 bis 2a unberührt. 6. Für Beschlussfassungen gilt § 5 Absatz 4 und 5 entsprechend. § 7 Präsidium 1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und vier Vizepräsidenten, die von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident kann jedoch nur einmal wiedergewählt werden. Bei vorzeitigem Ausschei- den erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. 2. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durch- führung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Ge- setz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungs- ausschuss vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten. 3. Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident kann Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektro- nischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 3 oder 4 muss Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht, der Beschluss kann auch in Textform gefasst werden. Das schriftliche Verfahren gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3. 4. Über Beratungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. § 5 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend. § 8 Präsident 1. Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der ge- werblichen Wirtschaft im Kammerbezirk. 2. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäfts- führer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. 3. Der Präsident wird bei Verhinderung durch den stellvertretenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten. § 8a Ehrenamtliche Tätigkeit 1. Für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährt die IHK keine Vergütung. Die Entscheidung über Regelungen zur Aufwandsentschädigung kann die Vollversammlung treffen. 2. Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie der Präsident nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr. Soweit hierfür eine Er- stattung von Aufwendungen gewährt werden soll, ist diese von der Vollversammlung zu regeln. § 9 Geschäftsführung 1. Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsvertei- lungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium gegenüber für die ordnungsge- mäße Führung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen. 2. Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung be- schlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsleitung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung. 3. Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Sie kann zudem einen stellvertretenden Hauptgeschäftsführer bestellen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium berufen. Die Anstellung sonstiger Mitarbeiter obliegt im Rahmen des Wirtschaftsplans dem Hauptgeschäftsführer. 4. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Das Vertragsver- hältnis des Hauptgeschäftsführers wird durch den Präsidenten in Abstimmung mit dem Präsidium geregelt. Die Angestelltenverhältnisse des stellvertretenden Hauptgeschäfts- führers sowie der Geschäftsbereichsleiter regeln der Präsident und der Hauptgeschäfts- führer. Alle weiteren Anstellungsverhältnisse der Mitarbeiter regelt der Hauptgeschäfts- führer. 5. Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter. Bei seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus. § 10 Vertretung 1. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäft- lich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Die Stellvertretung des Präsidenten regelt sich nach § 8 Absatz 3 der Satzung, die des Hauptgeschäftsführers nach § 9 Absatz 5 der Satzung. 2. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertre- tungsberechtigt; er kann durch seinen Stellvertreter vertreten werden. 3. Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und dem stell- vertretenden Präsidenten oder von einem der Vizepräsidenten vertreten. 4. In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Haupt- geschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grund- sätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs.

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