Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 -Südlicher Oberrhein

26 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2021 REGIO REPORT   IHK Südlicher Oberrhein ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung der IHK Südlicher Oberrhein Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 3. De- zember 2020 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie imWettbe- werbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1067) folgende Satzung beschlossen: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer ge- schlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen. § 1 Name und Sitz 1. Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein“. 2. Die IHK hat ihren Sitz und ihre Hauptgeschäftsstelle in Freiburg i. Br. sowie Geschäftsstel- len in Lahr und Offenburg. Das Gebiet der IHK umfasst den Stadtkreis Freiburg i. Br., die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen (Südbezirk) sowie den Ortenau- kreis (Nordbezirk). 3. Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. Sie führt ein öffentliches Siegel. § 2 Aufgaben 1. Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und aus- gleichend zu berücksichtigen. Es obliegt ihr, durchVorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. 2. Die IHK kann zur Förderung und Durchführung ihrer Aufgaben Anlagen und Einrichtun- gen schaffen oder sich an solchen beteiligen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung. § 3 Organe Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind: 1. die Vollversammlung, 2. das Präsidium, 3. der Präsident, 4. der Hauptgeschäftsführer. § 4 Vollversammlung 1. Die Vollversammlung besteht aus bis zu 60 Mitgliedern. 50 Mitglieder der Vollversamm- lung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 10 Mitglie- der können in mittelbarerWahl von den unmittelbar gewähltenVollversammlungsmitglie- dern gewählt werden, die insoweit als zur Wahl Beauftragte handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlord- nung geregelt. 2. Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grund- sätzlicher Bedeutung sind. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über: a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG), b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG), c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG), d) die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG), e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG), f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG), g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammen- schlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG), h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG), i) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG), j) den Erlass einer Geschäftsordnung für Vollversammlung, Präsidium und Ausschüsse, unbeschadet der Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), k) Ehrenmitgliedschaften, l) die Wahl der ehrenamtlichen Rechnungsprüfer aus ihren Reihen, m) die Errichtung von Geschäftsstellen, n) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften, o) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse, p) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss, q) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens, r) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG, s) die Errichtung von ständigen Schiedsgerichten sowie von Einigungsstellen für Wettbewerbsstreitigkeiten und die Berufung der Vorsitzenden dieser Stellen, t) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemei- nen Grundlagen der Gehaltsfindung, u) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversamm- lung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie dem Präsidenten. 3. Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausrei- chen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen. 4. Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamt- lich wahr. Vertretung ist unzulässig. 5. Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Ver- handlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektivenWahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. § 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung 1. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf mindestens jedoch zweimal jähr- lich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Präsident muss die Vollversammlung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel ihrer Mitglieder dies unter Angabe des Bera- tungsgegenstandes verlangt. Der Präsident leitet die Sitzungen. 2. Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens 7 Tage vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung.Anträge für die Vollversammlung sind spätestens 14 Tage vor der Sitzung der IHK schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufge- stellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. 3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an- wesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschluss- fassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfä- higkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 4. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit), werden aber protokolliert. Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 5. Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Ge- heime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Prä- sidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Ab- stimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen. 6. Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden veröffentlicht. 7. Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll gilt als geneh- migt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform dem Präsidenten mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. 8. Die Protokolle nebst zugehörigerAnlagen werden unbefristet aufbewahrt. Soweit sie dem zuständigen Archiv übergeben werden müssen, kann die IHK zuvor eine Kopie anfertigen ohne Pflicht, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzun- gen schaffen zu müssen. 9. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder der Vollversammlung nehmen an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teil.

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