Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'21 -Südlicher Oberrhein

29 1 | 2021 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Verwaltungsvorschrift Die IHK Südlicher Oberrhein erlässt nach § 4 der Satzung betreffend die Ausbildung der Ge- fahrgutfahrer/innen (veröffentlicht in „Wirtschaft im Südwesten 10 / 2018“) Verwaltungsvorschriften in Form von neuen Kursplänen mit Gültigkeit ab 01.01.2021, die bei der IHK angefordert werden können (Herr Martin, Telefon 0761 / 3858-141). Freiburg, den 29.10.2020 gez. Dr. Dieter Salomon Hauptgeschäftsführer (12)Zu den Verhandlungsgegenständen erteilt der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Dem stellvertretenden Präsidenten, dem Hauptgeschäftsführer sowie zur Geschäftsord- nung hat er das Wort auch außerhalb der Reihe zu erteilen. Der Vorsitzende ist befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen. § 2a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung (1) Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder ausgeschlossen oder er- heblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elekt- ronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich imWege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Ein Beschluss nach Satz 1 oder 2 kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. (2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 1 Angaben zum Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Mitglieder der Voll- versammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektro- nischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen. (3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwe- senheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. (4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen. (5) Die Regelungen in § 2 gelten entsprechend. § 2b Öffentlichkeit der Sitzungen, Gäste (1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind für IHK-Zugehörige öffentlich. (2) Vorbehaltlich einer mit einfacher Mehrheit zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. (3) Die Öffentlichkeit ist stets ausgeschlossen soweit Personal-, Vertrags-, Haushalts- oder Grundstückangelegenheiten Gegenstand der Beratungen sind. (4) Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Ein Rederecht ist damit nicht verbunden. Der Präsident kann Gästen ein Rederecht erteilen. (5) Für Sitzungen der Vollversammlung nach § 2a entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit herzustellen ist. (6) Sitzungen der Vollversammlung und deren Übertragung dürfen nicht aufgezeichnet wer- den. § 3 Beschlussfassung und Wahlen (1) Bei Beschlüssen, die der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen (siehe § 5 Abs. 4 der Satzung), ist dies vor der Beschlussfassung bekanntzugeben. (2) Jedes Mitglied der Vollversammlung hat nur eine Stimme. Ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit zu fassen, ist dieser angenommen, wenn die Anzahl der JA-Stimmen die der NEIN-Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Ist der Beschluss demgegenüber mit einer qualifizierten Mehrheit zu fassen, so ist er erst angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten mit JA stimmen. Stimmenthaltung gilt in diesem Fall als NEIN-Stimme. (3) Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder des Präsidiums und der Vollversammlung nehmen an den Sitzungen nur mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht ordentliche Mitglieder der Vollversammlung sind. (4) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Ge- heime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übri- gen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss eine geheime Abstimmung ermöglichen. § 4 Protokoll (1) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. (2) Das Protokoll muss insbesondere die Namen der anwesenden Mitglieder, den Gegen- stand der Sitzung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. (3) Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versand Einwände in Textform dem Präsidenten mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegange- ne Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. (4) Die Protokolle nebst zugehörigerAnlagen werden unbefristet aufbewahrt. Soweit sie dem zuständigen Archiv übergeben werden müssen, kann die IHK zuvor eine Kopie anfertigen ohne Pflicht, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzun- gen schaffen zu müssen. § 4a Veröffentlichung der Sitzungstermine Auf Zeit und Ort der Sitzungstermine wird vorab im Internet auf der Homepage der IHK hin- gewiesen. II. Ausschüsse § 5 Vorsitzender, Sitzung (1) Die von der Vollversammlung nach § 4 Abs. 2 lit. o der Satzung gebildeten Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Die Vorbereitung der Sitzung obliegt dem zuständigen Kammerbetreuer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Anträge und Ein- gaben außerhalb der Tagesordnung dürfen nur behandelt werden, wenn kein anwesen- des Mitglied des Ausschusses widerspricht. (3) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von dem Vorsitzenden und dem verant- wortlichen Kammerbetreuer zu unterzeichnen ist. § 4 Abs. 2 und 4 der Geschäftsordnung gilt entsprechend. (4) Für den Berufsbildungsausschuss gilt die aufgrund des § 77 Berufsbildungsgesetz erlas- sene Geschäftsordnung. (5) Der Präsident, der stellvertretende Präsident, dieVizepräsidenten, der Hauptgeschäftsfüh- rer sowie der verantwortliche Kammerbetreuer und dessen Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. (6) Im Übrigen finden, vorbehaltlich der Regelungen für den Berufsbildungsausschuss, die Bestimmungen der §§ 1 bis 2a entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass die Sitzungen der Ausschüsse nicht öffentlich sind; an die Stelle des Präsidenten treten der Ausschussvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. (7) Für Beschlussfassungen gilt § 3 Absatz 2 und 4 entsprechend. (8) Die Ergebnisse der Ausschussberatungen werden der Vollversammlung durch den Aus- schussvorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Kammerbetreuer bekanntgegeben. Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der In- dustrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Ausgabe 01/2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 30.11.2011 außer Kraft. Freiburg, 03.12.2020 Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer

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