Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'20 -Südlicher Oberrhein
37 9 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten § 13 Elektronische Wahl 1. Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die An- zahl der in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihen- folge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1). Der Wähler darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. 2. Zur Durchführung der elektronischen Wahl stellt die IHK in die Vertraulichkeit wahren- der Weise Zugangsdaten sowie Informationen zur Durchführung der elektronischen Wahl und der Nutzung des Wahlportals zur Verfügung. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Inter- netadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel und bestätigt vor Stimmabgabe unter Angabe seines Vor- und Zunamens seine Wahlberechtigung. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Die Speicherung der eingehenden Stimmen muss ano- nymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. 3. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl wird für jeden Wahl- berechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Abs. 2 generiert und in die Vertraulichkeit wahrender Weise zur Ver- fügung gestellt. Über die Wahlnummer werden diese Zugangsdaten den zu versendenden Wahlunterlagen gemäß § 12 Abs. 3 zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewährleistet, dass we- der der Dienstleister noch die IHK Zugangsdaten bestimmten Wahlberechtigten zuordnen kann. Beauftragte Dienstleister müssen zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichtet werden. 4. Die Wahlberechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch denWähler zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wähler am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. 5. Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wähler darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen. 6. Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es wird gewährleistet, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmabgabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck des abgegebenen Stimmzettels nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen. 7. Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt und Richtlinien beschlossen werden. 8. Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass für jeden Wahlberech- tigten nur eine Stimme abgegeben werden kann, elektronisch oder per Briefwahl. § 14 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl 1. Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elek- tronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderung aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online- Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstech- nik in der jeweils geltenden Fassung sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das Sys- tem muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. 2. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerlisten logisch getrennt auf verschiedenen Datenbanken geführt werden. Die Server müssen in Deutschland stehen. 3. Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein. Insbesondere folgende Zugriffe sind zugelassen: Zugriffe zur Überprüfung der Wahlberechtigung, zur Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, zur Registrierung der Stimmabgabe und zur Über- prüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechts (Wahldaten). Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass bei Ausfall oder Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können. 4. Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Wahlberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wähler- liste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Die Anmeldung am Wahlsys- tem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie die IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Dies betrifft nicht temporäre Protokollierungen, um die Funktionsfähigkeit des Wahlportals aufrecht zu erhalten. Die IHK kann lediglich überprü- fen, ob eine Wahlberechtigung vorlag und ob ein Wähler elektronisch gewählt hat, um doppelte Stimmabgabe auszuschließen. 5. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten wird gewährleistet, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist. 6. Die Wähler sind über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit ihre Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und Trojaner, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wähler vor Beginn des Wahlvorgangs verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen. § 15 Störungen der Wahl 1. Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahl- ausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen. 2. Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmenmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, ggf. auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahl- bezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbre- chen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronischeWahl fortsetzen, sofern dies inAnbetracht der Gesamtum- stände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte nicht ausgeschlossen werden, wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wähler sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen. 3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundliegenden Störung im Wahlab- lauf geeignet sein, den betroffenen Wählern ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden. 4. Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vomWahlausschuss getrof- fenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind vom Wahlaus- schuss in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Unterbrechungen und die vom Wahl- ausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen. § 16 Briefwahl 1. Bei der Briefwahl erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandida- ten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1). 2. Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten für die Briefwahl folgende Unterlagen: a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein), b) einen Stimmzettel, c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag), wobei weitere Benutzungshinweise zulässig sind, d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag). 3. Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahl- gruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kenn- zeichnet er dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen. 4. Der Wahlberechtigte hat den von ihm gem. Abs. 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Stimmzettelumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vomWahlaus- schuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. 5. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Stimmzettelumschlag für die Briefwahl von einer Teil- nahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlun- terlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektroni- schen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt. § 17 Auszählung 1. Die Auszählung der Stimmen ist für IHK-Zugehörige öffentlich.
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