Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'20 -Südlicher Oberrhein
38 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 9 | 2020 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein 2. Unverzüglich nach Ablauf der Wahlfrist treten der Wahlausschuss und die bei der Aus- zählung unterstützenden Wahlhelfer zusammen, um die Wahlurne und die Stimmzette- lumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Stellen sich bei einem Stimmzettel Mängel heraus, die die Stimmabgabe ungültig machen, ist dieser Stimmzettel gesondert aufzubewahren. 3. Der Wahlausschuss kann nähere Regelungen zum Ablauf dieses Auszählungsverfahrens treffen. Dabei hat er die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten. Die Mitglieder des Wahlausschusses üben im Auszählungsraum das Hausrecht aus. 4. Die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlgruppe und Wahlbezirk nach der Wählerliste und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen sind in der Niederschrift zur Wahl aufzunehmen. In die Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten aufzunehmen. 5. Bei der elektronischen Wahl ist für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig. Der Wahlausschuss veranlasst nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest. Bei elektronischen Wahlen sind techni- sche Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess für jedenWähler reproduzierbar machen. Der Wahlausschuss gewährt IHK-Zugehörigen auf Antrag bei be- rechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischenWahlurne erzeug- ten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen. 6. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise zu speichern. § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. § 18 Gültigkeit der Stimmen 1. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei derWahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zu treffenden Entscheidungen beschließt der Wahl- ausschuss. 2. Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung ent- halten, c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe oder in dem Wahl- bezirk zu wählen sind, d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch in einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimm- zettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist. Andernfalls sind sie sämtlich ungültig. 3. Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahl- schein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimm- zettelumschlag versendet wurde oder nicht ausreichend ausgefüllt ist. Kein Zurückwei- sungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag. § 19 Wahlergebnis 1. Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit Mindestsitze in einer Wahlgruppe und in einem Wahlbezirk vorgesehen sind, werden zunächst diese besetzt. Gewählt ist für einen Mindestsitz, wer von den Kandidaten, die gemäß der Kandidatenliste die Voraussetzungen für diesen erfüllen, die meisten Stimmen erhalten hat. Nach weitest möglicher Besetzung der Mindestsitze in einer Wahlgruppe sind im Übrigen diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben, unabhängig vom Vorliegen der Vorausset- zungen für einen Mindestsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2). 2. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest und vermerkt es in der Niederschrift zur Wahl, die von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt. 3. Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Voll- versammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren. 4. Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend. § 20 Wahlprüfung 1. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb von drei Wo- chen nach Bekanntgabe desWahlergebnisses schriftlich beimWahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnis- ses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Mo- nats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss diesem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung. 2. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Ent- scheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen wer- den. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. § 21 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl (Zuwahl / Nachfolgewahl) 1. Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mit- telbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 5 unmittelbar gewählten Mitgliedern oder dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3 mindestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen wer- den; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt. 2. Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandida- ten und das Präsidium. 3. Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten. 4. Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt, die offene Abstimmung kann auf Antrag einstimmig von den Mitgliedern der Vollversammlung be- schlossen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode. 5. Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 22 bekannt zu machen. 6. Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt ist für die mittelba- re Wahl, wer gemäß Abs. 1 Wahlperson oder gemäß § 3 in der betreffenden Wahlgruppe und dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist. § 22 Bekanntmachung und Fristen 1. Alle Fristen dieser Wahlordnung enden, soweit der Wahlausschuss nichts anderes be- stimmt, um 12:00 Uhr des letzten Tages der Frist. 2. Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu berechnen. 3. Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK www.suedlicher-oberrhein.ihk.de unter Angabe des Tags der Einstellung. Der Wahlausschuss kann die informatorische Veröffentlichung der Bekanntmachungen zusätzlich im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein „Wirtschaft im Südwesten“ oder der Tagespresse anordnen. § 23 Inkrafttreten 1. Die Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsda- tum auf dem Titelblatt der Ausgabe. Sie gilt erstmals für die Wahl zur Wahlperiode 2021 bis 2026. Insoweit tritt die Wahlordnung vom 3.12.2014 außer Kraft. 2. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind. Freiburg, 25. Juni 2020 Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer Die vorstehende Wahlordnung wurde mit Schreiben vom 3. Juli 2020, AZ. Nr. 2-4221.2- 11/71 gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I, S. 920) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBI. S. 77) vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden- Württemberg genehmigt. Die Wahlordnung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Ober- rhein „Wirtschaft im Südwesten“ 09/2020 veröffentlicht. Freiburg, 6. Juli 2020 Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Präsident Hauptgeschäftsführer
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5