Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'20 -Südlicher Oberrhein

36 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 9 | 2020 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein nach Branchen- und Bezirksstruktur zu erreichen. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich nach dem Gewerbeertrag, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen und der Zahl der bei der IHK Südlicher Oberrhein registrierten Ausbildungsverhältnisse. Es werden folgende Wahlgruppen gebildet: Wahlgruppe 1 Produzierendes Gewerbe Wahlgruppe 2 Absatzwirtschaft Wahlgruppe 3 Versicherungs- und Kreditgewerbe Wahlgruppe 4 Dienstleistungs-, Verkehrs- und Beherbergungsgewerbe 2. Es werden folgende Wahlbezirke gebildet: a) Bezirk der Kammerhauptstelle Freiburg 28 Mitglieder b) Bezirk der Kammerhauptgeschäftsstelle Lahr 22 Mitglieder 3. Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und in ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung: Wahlgruppe Anzahl der Mitglieder davon aus Bezirk FR davon aus Bezirk LR 1 18 9 9 2 10 6 4 3 5 3 2 4 17 10 7 4. In Wahlgruppe 3 (Versicherungs- und Kreditgewerbe) muss jeweils ein Sitz aus den Wahlbezirken Freiburg und Lahr auf einen IHK-Zughörigen aus dem Bankengewerbe (Geschäftsbanken, öffentlich-rechtliche Kreditbanken, Genossenschaftsbanken) entfallen (Mindestsitze). 5. Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gem. §§ 1 Abs. 3 und 21 jeweils die folgende Anzahl der Mitglieder hinzuwählen: Wahlgruppe 1 Produzierendes Gewerbe 4 Mitglieder Wahlgruppe 2 Absatzwirtschaft 2 Mitglieder Wahlgruppe 3 Versicherungs- und Kreditgewerbe 1 Mitglied Wahlgruppe 4 Dienstleistungs-, Verkehrs- und Beherbergungsgewerbe 3 Mitglieder § 8 Wahlausschuss – Wahlfrist 1. Die Vollversammlung wählt auf Vorschlag des Präsidiums zur Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss, der aus einem Vorsitzenden und fünf Beisitzern besteht. Der Wahlaus- schuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und soll mit jeweils 3 Personen aus den beiden Wahlbezirken besetzt sein. Er wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinde- rung durch das älteste Wahlausschussmitglied, vertreten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds kann das Präsidium einen Nachfolger wählen. 2. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahl- helfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen. 3. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwe- send ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stim- me des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des ältesten Wahlausschussmitglieds. Beschlüsse können auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Die Beschlussfähig- keit liegt dann vor, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt. 4. Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem die Stimmen bei der IHK vorlie- gen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist). § 9 Wählerlisten 1. Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma,Anschrift,Wahlgruppe,Wahlbezirk, Identnummer undWirtschaftszweig der Wahlbe- rechtigten. Die IHK legt die Wählerlisten dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. 2. Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die vorliegenden Unterlagen zugrunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahl- gruppen oder Wahlbezirken angehören, werden vom Wahlausschuss einer Gruppe bzw. einem Bezirk zugewiesen. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Ge- sellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet. 3. Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz der IHK in Freiburg und bei der Hauptgeschäftsstelle in Lahr eingesehen werden (Auslegungsfrist). Die Ein- sichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den Wahlbezirk. 4. Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe oder in einen Wahlbezirk können schriftlich binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist gestellt werden. Die Übermittlung per Fax ist zulässig. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments mit Unterschrift per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen.Anschließend stellt er die Ordnungs- mäßigkeit der Wählerlisten fest. 5. Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist. 6. Die IHK ist berechtigt, Name, Firma, Anschrift, E-Mailadresse und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk an Kandidaten (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich zu verpflichten, die übermit- telten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. § 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge 1. Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 4) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Mög- lichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorge- sehenen Fristen bekannt. Er macht weiterhin bekannt, an welche Anschrift Zuschriften zu Wahlangelegenheiten zu erfolgen haben. 2. Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, binnen drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und in jedem Wahlbezirk zu wählen sind und ggf. auf die Anzahl der Mindestsitze. § 11 Kandidatenliste 1. Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines un- terschriebenen eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die er selbst bzw. der IHK-Zughö- rige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet derVorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest. 2. Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Un- ternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzu- führen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. 3. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). 4. Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Abs. 5 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. 5. Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt: a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten. b) Das Formerfordernis nach Abs.1 Satz 1 wurde nicht eingehalten. c) Der Bewerber ist nicht wählbar. d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar. e) Die Zustimmungserklärung des Kandidaten fehlt. 6. Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahl- gruppe und imWahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf dieseWahlgruppe und diesenWahlbezirk. Bei fruchtlosemAblauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. 7. Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK- zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 6 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht. § 12 Durchführung der Wahl 1. Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. 2. Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal, entweder elektronisch oder per Briefwahl, abgeben darf. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) ein- gehende Stimme. Ein danach eingehender Stimmzettelumschlag oder eine elektronische Stimmabgabe wird zurückgewiesen. 3. Die Wahlberechtigten erhalten von der IHK mit den Wahlunterlagen für die Briefwahl zu- gleich die Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl. 4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bestimmt der Wahlausschuss, dass die Wahl auf die Briefwahl beschränkt stattfindet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Durchführung der elektronischen Wahl nach den wesentlichen Vorgaben dieser Wahlordnung aus tatsächlichem, rechtlichem oder technischem Grund unmöglich oder nicht sicherzustellen ist. Gleiches gilt, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen zu befürchten ist, dass die elektronische Wahl den dann aktuellen Anforderungen für Online-Wahlprodukte nicht genügt.

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