Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'20 - Hochrhein-Bodensee

62 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 9 | 2020 PRAXISWISSEN STEUERN Finanzministerium gewährt unter Auflagen Aufschub bis März 2021 Frist für alte Kassensysteme verlängert D ie steuerlichen Vorschriften sehen vor, dass Kas- sensysteme seit 1. Januar 2020 mit einer zerti- fizierten technischen Sicherungseinrichtung (TSE) versehen sein müssen. Aufgrund von Verzögerungen in der Umsetzung wurde eine sogenannte Nichtbean- standungsfrist bis zum 30. September 2020 einge- räumt. Diese Frist wurde nunmehr unter Auflagen bis 31. März 2021 verlängert. Hintergrund: Der Bundestag hatte am 15. Dezember 2016 ein Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen beschlossen. Damit sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation zum Beispiel bei elektronischen Kas- sen verhindert werden. Die Umsetzung erfolgt mittels zertifizierter TSE. Die Sicherungseinrichtung zeichnet hierbei alle relevanten Transaktionen der Kasse auf und legt diese in einem gesonderten Speicher ab. Alle Daten können gemäß einer einheitlichen Struktur ex- portiert werden. Ein Teil der Informationen wird zudem auf den Beleg gedruckt, der dem Kunden zur Mitnahme angeboten werden muss. Zum geplanten Start am 1. Januar 2020 waren die erforderlichen Sicherungseinrichtungen allerdings nicht flächendeckend erhältlich. Aus diesem Grund hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben vom 6. November 2019 eine Nichtbean- standungsregelung für die Verwendung eines elekt- ronischen Aufzeichnungssystems ohne zertifizierte Sicherheitseinrichtung bis 30. September 2020 gewährt. Aufgrund von Einschränkungen des öffentlichen Le- bens durch die COVID-19-Pandemie, der kurzfristigen Anpassung der Kassensysteme an die temporäre Um- satzsteuersatzsenkung sowie der Nicht-Verfügbarkeit von Cloudlösungen wegen noch laufender Zertifizie- rungsverfahren, haben Wirtschaftsverbände eine Ver- längerung der Frist gefordert. Dies lehnte das BMF grundsätzlich ab. Im Juli hat das baden-württembergische Finanzminis- terium jedoch eine Verlängerung der Nichtbeanstan- dungsfrist bis zum 31. März 2021 beschlossen. Dies allerdings unter der Auflage, dass • eine TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister nachweislich bis zum 30. September 2020 bestellt oder in Auftrag gegeben wurde oder • der Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar ist. Für die Inanspruchnahme der Verlängerung ist kein gesonderter Antrag notwendig, sondern sie gilt bei Vorhandensein der Voraussetzungen als genehmigt. Die Mehrheit der anderen Bundesländer hat ebenso beschlossen. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Bild: Big Face - Fotolia Wenn die zertifizierten technischen Sicherungs- einrichtungen nachweis- lich schon bestellt oder vorgesehen sind, verlän- gert sich die sogenannte Nichtbeanstandungsfrist.

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