Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'20 - Hochrhein-Bodensee

55 4 | 2020 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten STEUERN Praxiswissen Berücksichtigung finaler Verluste von EU-Tochtergesellschaften Ausgleich nur bei Organschaften V erluste ausländischer Tochter(kapital)gesellschaf- ten sind bei der Besteuerung der Muttergesell- schaft nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzung des Paragrafs 14 des Körperschaftsteuergesetzes er- füllt sind und damit eine sogenannte Organschaft be- steht. Insbesondere ist ein Gewinnabführungsvertrag für den Zeitraum von fünf Jahren abzuschließen und durchzuführen: Alle Gewinne der Tochtergesellschaft sind an die Muttergesellschaft abzuführen, und diese hat etwaige Verluste der Tochter auszugleichen. Dies wird dann auch steuerlich berücksichtigt. Wie andere Staaten, die vergleichbar wirkende Syste- me haben, versucht Deutschland die Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen auf Inlandsfälle zu begrenzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Rei- he von Urteilen entschieden, dass dies für laufende Gewinne auch zulässig ist. Nur bei finalen Verlusten von ausländischen Tochtergesellschaften, die in deren Ansässigkeitsstaat zum Beispiel wegen der Liquidation der Tochtergesellschaft nicht (mehr) berücksichtigt werden können, müsse eine Gleichstellung von in- und ausländischen Tochtergesellschaften erfolgen. Deutschland hat den EuGH-Urteilen Rechnung getra- gen: Anders als früher ist es nicht mehr Voraussetzung, dass sowohl Tochter- als auch Muttergesellschaft im Inland ansässig sind. Die steuerliche Verrechnung setzt allerdings voraus, dass es einen Gewinnabführungsvertrag mit der Toch- tergesellschaft gibt. Dies stellt nach einer Entschei- dung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.03.2019 - 1 K 218/15) kein EU-rechtswidriges Hemmnis dar. Die Regelungen eines Gewinnabfüh- rungsvertrags können und müssten gegebenenfalls auf vertraglicher Basis nachgebildet und für fünf Jahre gelebt werden. Denn die Möglichkeit der Verlustver- rechnung in der Organschaft werde gleichsam erkauft mit der Haftung für Verluste der Tochtergesellschaft, und dies müsse auch bei finalen Verlusten von EU- ausländischen Tochtergesellschaften gelten. Stefan Lammel, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Klimaschutz im Steuerrecht Auch Gebäudesanierung wird gefördert Z ur Bekämpfung des Klimawandels haben sich die Mitglieder der Europäischen Union verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgas bis 2030 um mindes- tens 40 Prozent zu verringern. Durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steu- errecht“, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist, soll umweltfreundliches Verhalten unter anderem durch energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert und ein Veränderungsprozess angestoßen werden. Seit diesem Jahr werden daher für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren energetische Sanierungsmaß- nahmen bei eigenen Gebäuden steuerlich gefördert, sofern diese im jeweiligen Kalenderjahr der Förderung selbst zu Wohnzwecken genutzt werden und älter als zehn Jahre sind. Förderfähige Maßnahmen umfassen unter anderem die Wärmedämmung von Wänden, Dach- flächen oder Geschossdecken, die Erneuerung von Hei- zungs- und Lüftungsanlagen, Fenstern oder Außentüren, den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Opti- mierung einer bestehenden Heizungsanlage. Die steu- erliche Förderung wird dadurch erreicht, dass im Kalen- derjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr je sieben Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch jeweils 14.000 Euro als Steuerermäßigung die tarifliche Einkommensteuer mindern. Im dritten Jahr wird die Steuerschuld nochmals um sechs Prozent der ursprünglichen Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahme, maximal jedoch um 12.000 Euro gemindert. Die Förderung kann für mehrere Einzel- maßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen wer- den. Je Objekt beträgt die maximale Förderung 20 Prozent beziehungswei- se die maximale Steuerermäßigung 40.000 Euro. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leis- tungserbringers sind Voraussetzung für die Steuerermäßigung. Soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausga- ben berücksichtigt werden oder eine Steuerermäßigung aufgrund von Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, ist die Ermäßigung insoweit ausgeschlossen. Zu den Aufwendungen für energetische Sa- nierungsmaßnahmen gehören auch Aufwendungen für anerkannte Ener- gieberater. Die Steuerermäßigung beträgt hierbei 50 Prozent der Auf- wendungen. Der Steuerbonus greift nicht bei Vermietungs- und Wirtschaftsimmobilien. Zudem profitieren nicht alle Steuerpflichtigen von der Steuerermäßigung: So geht die Förderung bei Gebäudeeigentümern mit geringem Einkommen, bei denen infolge des Grundfreibetrags keine Einkommensteuer festgesetzt wird, ins Leere. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH Für eine steuerli- che Verrechnung gibt es mehrere Voraussetzungen Bild: Eisenhans - Fotolia

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