Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 -Südlicher Oberrhein

33 1 | 2020 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten (2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausrei- chend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der zu vergebenden Gesamtpunkte erzielt hat. (3) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausrei- chend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn mindestens 50 Prozent der zur vergeben- den Gesamtpunkte für die mündliche Prüfung erreicht werden. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat. § 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausrei- chend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer in den geprüften Bereichen jeweils mindesten 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. (2) Der mündliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn die Leistungen mindestens mit ausrei- chend bewertet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. (3) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 13c Abs. 2 GewO zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat. § 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet mehrheitlich jeweils über das Bestehen oder Nicht- bestehen des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Korrektur, das Ergebnis des mündlichen Prüfungsteils nach Abschluss der Beratun- gen über diese mitzuteilen. (3) Wurde der schriftliche oder der mündliche Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prü- fungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid der IHK. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass die Prüfung nach Anmeldung wiederholt werden kann. (4) Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil bestanden ha- ben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 3 der BewachV ausgestellt. (5) Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13c Abs. 2 GewO bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung nach Anlage 4 Allgemeine Verwal- tungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsver- ordnung (BewachVwV) ausgestellt. § 14 Prüfungswiederholung Die Prüfung darf wiederholt werden. § 15 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 16 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung sechzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 15 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzube- wahren. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels ge- hemmt. § 17 Rechtsbehelfsbelehrung Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsge- richtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg. § 18 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Süd- licher Oberrhein in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Prüfungsordnung außer Kraft. Freiburg, 11. Dezember 2019 Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer gez. gez. Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 11.12.2019 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist und der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2044) sowie der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Zuständigkeit nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 9. Juli 1984 (GBl. BW 1984, 511) folgende Prüfungsordnung beschlossen: § 1 Nachweis der Sachkenntnis Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arznei- mitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzel- handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) erbracht werden. § 2 Örtliche Zuständigkeit (1) Die IHK Südlicher Oberrhein ist örtlich zuständig für die Sachkenntnisprüfungen von Prüfungsbewerbern, deren Beschäftigungsort, Aus- oder Fortbildungsstätte oder ge- wöhnlicher Aufenthalt in ihrem Bezirk liegt oder zuletzt gelegen hat. (2) Die IHK Südlicher Oberrhein ist weiter zuständig für Prüfungsbewerber aus den Bezir- ken anderer IHKs, mit denen sie eine Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit getroffen hat. § 3 Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses (1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die IHK Südlicher Oberrhein als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann gemeinsame Prü- fungsausschüsse mit anderen IHKs errichten. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfung sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswe- sen geeignet sein. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse erfolgt entsprechend § 2 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiver- käuflichen Arzneimitteln. (3) Die IHK Südlicher Oberrhein beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 3 Jahren. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, sofern sie nicht bei einer IHK beschäftigt sind. Den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern des Prüfungsausschus- ses wird für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand eine angemessene Entschädigung gezahlt, dies kann in Form einer Pauschale erfolgen. Über die Höhe ent- scheidet die Vollversammlung der IHK Südlicher Oberrhein. § 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung (1) Die IHK Südlicher Oberrhein bestimmt den Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK Südlicher Oberrhein vorgegebenen Form. § 5 Belehrung Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung ste- hende Zeit, die in der Prüfung zu erreichende Gesamtpunktzahl, die Art der zugelassenen Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 6 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prü- fungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt wer- den. In diesen Fällen kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, wenn dieTäuschung innerhalb eines Jahres nachAbschluss der Prüfung festgestellt wird.

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