Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 -Südlicher Oberrhein

32 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2020 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein hat am 11. De- zember 2019 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbin- dung mit §§ 32, 34a Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist und der §§ 9 ff., § 11 Abs. 8 der Bewachungsver- ordnung (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) folgende Prüfungsordnung beschlossen: § 1 Sachkundeprüfung Der Nachweis der Sachkunde gem. § 34a GewO i.V.m. § 9 BewachV kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden. Zweck der Sachkundeprüfung ist der Nachweis, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen die für die eigenverantwort- liche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür not- wendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben. § 2 Zuständigkeit Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. § 3 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung und Abberufung von Prüfungsausschüssen (1) Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein, im Folgenden IHK genannt, er- richtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Mehrere In- dustrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. (2) Die IHK beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertre- ter für die Dauer von fünf Jahren. (3) Die Prüfungsausschussmitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Die §§ 83, 84, 86 und 89 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LV- wVfG BW) finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 LVwVfG BW ist. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bareAuslagen, Zeit- versäumnis und sonstigen Aufwand wird - soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung zuzüglich Fahrtkostenersatz gezahlt. Über die Höhe entscheidet die Vollversammlung der IHK Südlicher Oberrhein. (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden. § 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung (1) Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prü- fungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. (2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen Form. (3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf sind dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen. § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) Im mündlichen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein: a) beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden, b) Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe, c) Vertreter der Industrie- und Handelskammern, d) Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren oder e) Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen. Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden. (3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. § 6 Belehrung, Befangenheit (1) Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils zu erreichende Gesamtpunkteanzahl, die Bedingungen über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Folgen bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. (2) Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festge- stellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 LVwVfG BW Gebrauch machen wollen. (3) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt § 20 Absatz 4 LVwVfG BW entsprechend. (4) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor- sitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine Zweidrittelmehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prü- fungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer einem anderen Prüfungsaus- schuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prü- fungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden. § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungs- handlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täu- schungshandlung fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt. (4) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschlie- ßen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsicht getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prü- fungsteilnehmer zu hören. § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme Tritt der Prüfungsbewerber nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. § 9 Gliederung und Durchführung der Sachkundeprüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 11 Abs. 1 BewachV aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. (3) Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. (4) Der schriftliche Prüfungsteil dauert 120 Minuten. Der mündliche Prüfungsteil soll pro Prüfungsteilnehmer etwa 15 Minuten dauern. In dem mündlichen Prüfungsteil können bis zu 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. (5) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil. (6) Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in § 7 i.V.m.Anlage 2 BewachV fest- gelegten Prüfungsgebiete. Gegenstand des mündlichen Prüfungsteils sind die in § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 und Anlage 2 BewachV aufgeführten Gebiete mit dem Schwerpunkt der in § 7 Nummer 1 und 6 BewachV genannten Gebiete. Der Prüfungsausschuss ist gehalten, die überregional erstellten Prüfungsaufgaben zu übernehmen. (7) Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum mündlichen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Der mündliche Prüfungsteil kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden. § 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung (1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß § 7 BewachV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 13c Abs. 2 GewO ergänzend zu prüfen sind. (2) Abweichend von § 9 Abs. 4 richtet sich in diesem Fall die Dauer des schriftlichen Prü- fungsteils nach der Anzahl der Fragen in den Sachgebieten, die zu prüfen sind, im Ver- hältnis zu der Gesamtzahl der Prüfungsfragen nach Abs. 4 Satz 1. § 11 Ergebnisbewertung (1) Der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil ist mit Punkten zu bewerten. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

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