Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar '20 -Südlicher Oberrhein

34 IHK Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2020 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein § 7 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung vor Beginn der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint. § 8 Prüfungsanforderungen Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus den in § 4 AMSachKV festgelegten Prüfungsgebieten. Dazu gehört auch die Kenntnis der in freiverkäuflichen Arzneimitteln übli- cherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien (Arzneidrogen). § 9 Gliederung, Durchführung und Bewertung der Prüfung (1) Die Prüfungssprache ist deutsch. (2) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren. (3) Die Prüfungsdauer soll in der Regel insgesamt 75 Minuten betragen. (4) Die Prüfungsleistung ist mit Punkten zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn 50 % der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden. (5) Die IHK Südlicher Oberrhein regelt die Aufsichtsführung bei der Prüfung. (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK Südlicher Oberrhein. (7) Überregional von einem bei der DIHK-Bildungs-GmbH angesiedelten Expertengremium erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Die Vorschläge zur Besetzung des Gremiums erfolgen durch die IHKs. § 10 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest. (2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Mus- ter der Anlage der AMSachKV. (3) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Be- scheid. Auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung in § 11 ist hinzuweisen. § 11 Wiederholung der Prüfung Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. § 12 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. § 13 Aufbewahrungsfristen (1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung sechzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein (1) Jahr, die Niederschriften gem. § 12 zehn (10) Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein (1) Jahr aufzubewahren. (2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels ge- hemmt. (3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. § 14 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Süd- licher Oberrhein in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Prüfungsordnung außer Kraft. Freiburg, den 11.12.2019 Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer gez. gez. Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Die Vollversammlung hat aufgrund von Kostenerhöhungen im Bereich Ausstellung eines Carnets in ihrer Sitzung vom 11.12.2019 die nachfolgenden Änderungen des Gebüh- rentarifs beschlossen: 1. Außenwirtschaft / International 1.1 Ausstellung eines Carnets 1.1.1 Ausstellung eines Carnets für IHK-/HWK-zugehörige Unternehmen 55,00 1.1.2 Ausstellung eines Carnets für nicht IHK-/HWK-zugehörige 75,00 Unternehmen Der Gebührentarif beruht auf § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der IHK Südlicher Ober- rhein vom 28.01.1981. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat die Änderungen des Gebührentarifs mit Schreiben vom 16.12.2019, Aktenzeichen 42- 4221.2-11/70, gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77), genehmigt. Die Änderung des Gebührentarifs wurde am 18.12.2019 ausgefertigt. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Südlicher Oberrhein in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe. Freiburg, 18.12.2019 Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer gez. gez. Dr. Steffen Auer Dr. Dieter Salomon Änderung des Gebührentarifs Fortsetzung von Seite 33

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5