Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'19 - Hochrhein-Bodensee

Wirtschaft im Südwesten 6 | 2019 56 PRAXISWISSEN RECHT IMPRESSUM „WIRTSCHAFT IM SÜDWESTEN“ Zeitschrift und amtliches Verkündungsorgan der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg - ISSN 0936-5885 Redaktion: Pressestelle der Industrie- und Handelskammern im Regierungsbezirk Freiburg i. Br. e.V.: Ulrich Plankenhorn (Leitung, v. i. S. d. P.) Kathrin Ermert, Dr. Susanne Maerz Redaktionsassistenz: Andrea Keller Schnewlinstraße 11-13, 79098 Freiburg Postfach 860, 79008 Freiburg Telefon 0761 15105-0, Fax 0761 3858-398 E-Mail: wis@freiburg.ihk.de www.wirtschaft-im-suedwesten.de Titelbild: MangoStar Studio Verlag und Anzeigen: Prüfer Medienmarketing Endriß & Rosenberger GmbH Jägerweg 1, 76532 Baden-Baden Verlags-/Anzeigenleitung: Achim Hartkopf Anzeigendisposition: Susan Hirth Telefon 07221 211912, susan.hirth@pruefer.com www.pruefer.com Zurzeit gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 37 gültig ab Januar 2019. Satz: Freiburger Druck GmbH & Co. KG www.freiburger-druck.de Druck: Ernst Kaufmann GmbH & Co. KG www.druckhaus-kaufmann.de Herausgeber: IHK Hochrhein-Bodensee Reichenaustraße 21, 78467 Konstanz Telefon 07531 2860-0 und Gottschalkweg 1, 79650 Schopfheim, Telefon 07622 3907-0, info@konstanz.ihk.de , www.konstanz.ihk.de Pressesprecher: Christian Wulf, Telefon 07531 2860-125 IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Romäusring 4, 78050 VS-Villingen Telefon 07721 922-0, info@vs.ihk.de , www.ihk-sbh.de Pressesprecher: Christian Beck, Telefon 07721 922-174 IHK Südlicher Oberrhein Schnewlinstraße 11 bis 13, 79098 Freiburg Telefon 0761 3858-0 und Lotzbeckstraße 31, 77933 Lahr, Telefon 07821 2703-0, info@freiburg.ihk.de www.suedlicher-oberrhein.ihk.de Pressesprecherin: Natalie Butz, Telefon 0761 3858-113 Erscheinungsweise: Diese Druckversion der Wirtschaft im Südwesten erscheint am 31. Mai. Die elektronische Version ist unter www.wirtschaft-im-suedwesten.de verfügbar. Bezug und Abonnement: Der Bezug der IHK-Zeitschrift erfolgt im Rahmen der grundsätzlichen Beitragspflicht als Mitglied der IHK. „Wirtschaft im Südwes- ten“ kann zudem für 17,60 Euro/Jahr beim Verlag abonniert werden. Testament Kann der Erbe zu Besuchen gezwungen werden? E in Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom Februar die- ses Jahres sorgte für Schlagzeilen. „Enkel sollen nur dann Erben sein, wenn sie den Großvater regelmäßig besuchen – Testament ist sittenwidrig“, hieß es beispielsweise. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser testamentarisch verfügt, dass seine Enkel nur dann seine hälftigen Erben werden sollen, wenn sie „mich regelmäßig das heißt mindestens sechsmal im Jahr besuchen“. Andernfalls sollte das hälftige Erbe zwischen dem zweiten Sohn und dessen Ehefrau, die nicht die Eltern der bedachten Enkel sind, aufgeteilt werden. Das Oberlandesgericht hat diese Bedingung entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts als sittenwidrig gewertet. In den meisten Publikationen wurde die Begründung des Gerichts verkürzt wiedergegeben. Das Gericht, heißt es zum Beispiel, sei der Ansicht, der Erblasser habe seine Enkel mit seinem im Testament angeordneten Besuchswunsch und der damit verbundenen Erbschaft einem unzulässigen Druck ausgesetzt. Dabei wird meist nicht erwähnt, dass im konkreten Fall der Erblasser mit seiner letztwilligen Verfügung Druck auf seinen anderen Sohn, mit dem er verstritten war und den er in seinem Testament ausdrücklich enterbt hat, und über ihn auch auf die noch minderjährigen Enkel ausüben wollte. Zu diesem Zweck hat er den Eltern gegenüber sein Testament offengelegt, wonach die Enkel nur erben sollten, wenn sie ihn sechsmal im Jahr besuchten. Über dieses Druckmittel wollte der Erblasser die Durchsetzung seiner Besuchsziele erzwingen. Eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf seine Enkel durch Einbeziehung von deren Eltern sei, so das Ober- landesgericht, auch mit Rücksicht auf die im Grundgesetz garantierte Testierfreiheit des Erblassers, als ein besonders schwerwiegender Ausnahmefall nicht hinzunehmen, vielmehr sittenwidrig und somit nichtig. Die Grenze zu derart schwerwiegenden Ausnahmefällen wer- de dann überschritten, wenn die vom Erblasser verfügte Bedingung die Entschließungsfreiheit des/der Begünstigten durch in Aussicht gestellte Vermögensvorteile unzumutbar unter Druck setzt. Fazit: Grundsätzlich kann sehr wohl eine letztwillige Begünstigung davon abhängig gemacht werden, dass der Begünstigte den Erblasser zu Lebzeiten in regelmäßigen, näher bestimmten Abständen besucht. Die Begünstigung darf nur nicht als Druckmittel eingesetzt werden. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Begünstigte den Inhalt des Testaments erst im Erbfall erfährt, denn dann scheidet ein entsprechender unzumutbarer Druck zu Lebzeiten des Erblassers aus. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Bild: Photographee.eu - Fotolia

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