Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juni'19 - Hochrhein-Bodensee

6 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 57 Geldwäscheprävention im Konzern Pflichten des Mutterunternehmens G eldwäscheprävention betrifft jedes Unternehmen. Unternehmen, die gewerblich mit – auch selbst her- gestellten – Waren handeln, haben als sogenannte Güter- händler Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz. Besondere Pflichten betreffen danach Mutterunterneh- men im Konzern. Sie sind verpflichtet, auf Basis einer Risikoanalyse ein gruppenweites Risikomanagement zur Prävention von Geldwäsche zu entwickeln und zu dokumentieren. Hier sind sämtliche Konzernunterneh- men einzubeziehen. Die Risikoanalyse muss regelmäßig aktualisiert werden. Konzernweit einheitliche Sicherungsmaßnahmen sind nicht erforderlich bei Güterhändlern, die Bartransakti- onen von (nur) bis zu 10.000 Euro tätigen. Diese Unternehmen sind zwar in die Risikoanalyse des Mut- terunternehmens einzubeziehen, auch wenn sie lediglich begrenzte Bartransaktionen abwickeln. Die Anforderungen an die Dokumen- tation können aber eingegrenzt und die Verpflichtung zu einheitlichen Sicherungsmaßnahmen vermieden werden, wenn konzernweit ein Barzahlungslimit von 10.000 Euro pro Transaktion vorgegeben wird. Für Muttergesellschaften mit Tochterunternehmen im Ausland gilt als Faustformel auf Konzernebene: Wer die deutschen Standards erfüllt, die die EU-Geldwäsche- richtlinie umsetzen, ist im EU-Ausland und weltweit im Wesentlichen auf der sicheren Seite. Unabhängig davon haben natürlich alle Unternehmen die für sie je- weils lokal anwendbaren Vorschriften zu beachten. Nur in wenigen Regionen der Welt gelten allerdings stren- gere Maßstäbe als nach der EU-Geldwäscherichtlinie. Birgit Münchbach Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Wer deutsche Standards erfüllt, ist auf der sicheren Seite Zustimmungspflicht der Gesellschafter bei bedeutsamen Geschäften BGH gleicht GmbH an AG an W ill die Geschäftsleitung eines Unternehmens bedeutende Wirtschaftsgüter oder Beteiligun- gen veräußern, stellt sich regelmäßig die Frage, ob vorher die Zustimmung der Gesellschafter eingeholt werden muss oder nicht. Veräußert etwa der Vorstand einer Aktiengesellschaft (nahezu) das ge- samte Gesellschaftsvermögen, ohne dies im Vorfeld durch die Aktionäre absegnen zu lassen, ist das Geschäft unwirksam und muss gegebenenfalls rückabgewickelt werden (§ 179a Aktiengesetz). Das GmbH-Gesetz kennt anders als das Aktiengesetz keine automatische Un- wirksamkeit von bedeutsamen Geschäften, die von der Geschäftsführung ohne Zustimmung der Ge- sellschafter vorgenommen wurden. Der Bundesge- richtshof hat dazu im Januar 2019 eine wichtige Ent- scheidung getroffen: § 179a Aktiengesetz ist nicht auf die GmbH anzuwenden, weil die Gesellschafter einer GmbH aufgrund ihrer Weisungsbefugnis und umfassenden Einsichts- sowie Informationsrech- te grundsätzlich weniger schutzbedürftig sind als Aktionäre einer AG. Das ändert aber nichts daran, dass die Geschäftsführung einer GmbH – wie der BGH klarstellt – nicht nur bei entsprechenden Zu- stimmungsvorbehalten in der Satzung, sondern bei allen für die Gesellschaft besonders bedeutsamen Geschäften gehalten ist, vorab einen Gesellschafter- beschluss herbeizuführen. Setzt sich die Geschäftsführung hierü- ber hinweg, ist das Geschäft zwar nicht automatisch unwirksam; es ist aber dann nichtig, wenn der Vertragspartner weiß oder es sich ihm aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer ohne interne Zustimmung gehandelt hat und daher seine Vertre- tungsmacht missbraucht. Wann dies der Fall ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Sowohl Geschäftsführer als auch Vertragspartner einer GmbH sollten danach immer prüfen, ob die Zustimmung der Gesellschafter für das jeweilige Geschäft erforderlich ist. Wer dieses Thema als Ver- tragspartner ignoriert, trägt ein erhebliches Risiko. Hendrik Thies Friedrich Graf von Westphalen & Partner Immer prüfen, ob Zustimmung erforderlich ist Bild: LiliGraphie - Fotolia

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