Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg
28 REGIO REPORT IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Kleine und mittelständische Betriebe haben meist einen anderen Informationsbedarf als große Unterneh- men. Kleine Tipps können deshalb schon einen großen Nutzen bringen. Auf dieser Doppelseite möchten wir Ihnen wertvolle Hinweise geben – und sind Ihnen dankbar für Ihre Fragen, die wir Ihnen gerne beant- worten (ratgeber@vs.ihk.de) . Kleine Tipps – große Wirkung Bundesurlaubsgesetz (Teil 1) Die Urlaubssaison steht bevor Die Sommerferien nahen, und damit reichen auch immer mehr Ar- beitnehmer ihre Urlaubsanträge für diese Zeit ein. Natürlich stehen den Arbeitnehmern ihre Urlaubstage zu – bei der Wahl des Zeitraums spielen aber nicht nur die Wünsche des Mitarbeiters, sondern auch die Bedürfnisse des Arbeitgebers eine Rolle. Im Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz ist dies fol- gendermaßen geregelt: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeit- nehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Die Wahl des Urlaubszeitpunkts steht also zunächst einmal dem Arbeitnehmer zu: Er sagt seinem Chef, wann er seinen Urlaub gerne nehmen möchte. Dieser kann die Wünsche nur ablehnen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt erhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs zur Folge haben oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer vorgehen. Betriebliche Belange Betriebliche Belange können dem Urlaubswunsch aus einer Vielzahl von Gründen entgegenstehen. Wichtig sind insbesondere vorüberge- hender Personalmangel (etwa wegen Kündigungen oder eines hohen Krankenstands) sowie saisonale Schwan- kungen – so ist etwa im Einzelhandel eine Urlaubssperre während des Weihnachtsge- schäfts weit verbreitet. Andere Urlaubswünsche Wollen zu viele Kollegen gleichzeitig Urlaub nehmen, kann dieser meist nicht allen ge- währt werden. In diesem Fall muss der Ar- beitgeber eine Sozialauswahl treffen. Hierbei kann er zum Beispiel berücksichtigen, dass etwa die Eltern schulpflichtiger Kinder auf Ur- laub während der Ferienzeit angewiesen sind. Auch die Überlegung, wer in der Vergangenheit bei der Urlaubsgewährung in beliebten Ferienzeiten bevorzugt wurde, kann berücksichtigt werden, um eine faire Verteilung zu gewährleisten. Sonderfall: Betriebsferien Manchmal kann auch der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmen. Der häufigste Fall ist hier sicher der der Betriebsferi- en. Dann schließt der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum, weil eine Unterbrechung aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist. Dies kann zum Beispiel mit saisonbedingten Schwankungen begründet werden; so steht das Geschäftsleben in der Region Schwarzwald- Baar-Heuberg beispielsweise während der Fasnet weitgehend still. Wenn dies die Geschäftstätigkeit entsprechend beeinträchtigt, kön- nen damit Werksferien gerechtfertigt werden. Ein anderer Fall sind Betriebe, in denen beim Fehlen von wichtigen Mitarbeitern keine sinnvolle Tätigkeit möglich sind: Ein Restaurant mit nur einem Koch kann während dessen Urlaub nicht betrieben werden. Wichtig ist, dass Betriebsferien frühzeitig angekündigt werden. Die Mitarbeiter müssen sich bei ihrer Urlaubsplanung darauf einstellen können. Betriebsferien dürfen nur einen Teil der Urlaubstage der Arbeitnehmer verbrauchen. Einige Tage müssen ihnen zur freien Verfügung verbleiben. Arbeitgeber sollten außerdem darauf achten, dass den Arbeitnehmern genug Urlaubstage für die Betriebsferien verbleiben – haben sie ihren Urlaub bereits anders verplant, werden sie bezahlt freigestellt. Do Viele weitere Informationen zum Urlaubsrecht sind abrufbar auf der IHK-Homepage unter www.ihk-sbh.de/urlaubsrecht. Michael Steiger Irish Pub-TUT GmbH, Tuttlingen IHK-Vollversammlungsmitglieder für die Wirtschaft und die Region #Gemeinsamihksbh: Gemeinsam erfolgreich sein!
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