Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Mai'19 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

5 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 29 Eröffnen neuer Beschriftungsmöglichkeiten? Machen wir. JöWe Laserbearbeitung GmbH · Brambach 18 · 78713 Schramberg-Sulgen Tel.: 0 74 22 / 99 165 0 · Fax: 0 74 22 / 99 165 29 · www.joewe.de Was ist Ihre Heraus- forderung? Testen Sie uns. m o t o r e n m a i e r M mo toren ma ier service label MA O mo t o r e nma i e r. d e Antriebstechnik | Pumpentechnik | Servotechnik | Elektrowerkzeuge | Reparaturen Zwei echte KRAFTMAIER NACHGEFRAGT bei Rechtsanwalt Klaus Maier, Fachanwalt für Arbeits- und Insolvenzrecht bei der Sozietät Haller & Partner Fachanwälte, Villingen-Schwenningen Herr Maier, gibt es Möglichkeiten, zugunsten des Unternehmers im Bereich des vertraglichen Zusatzur- laubs ergänzende Regelungen zum Gesetz zu treffen? Das ist der Fall. Mit entsprechenden Formulierungen in Formulararbeitsverträgen kann erreicht werden, dass vertragliche Urlaubsansprüche für den Beendigungsfall schneller verfallen als gesetzliche und dass vertragliche Urlaubsanteile im Beendigungsjahr überhaupt nur quotal entstehen. Das setzt aber klare Trennungen von gesetz- lichem Mindesturlaub und zusätzlichem vertraglichem Urlaubsanspruch voraus. Aber Vorsicht: Dort, wo sich die Regelungen zum Zusatzurlaub aus einem Tarifvertrag ergeben, ist eine solche Möglichkeit nicht gegeben. Hier ist der Tarifvertrag vorrangig. Was kann der Unternehmer hier im Vertrag falsch machen? Ich erlebe zu diesem Thema manchmal selbstgestrickte Formulierungen, wonach der Urlaub „in Absprache ge- meinsam“ oder „im Einvernehmen“ festgelegt wird. Mit einer solchen Formulierung kann sich der Arbeitgeber seine gesetzlichen Möglichkeiten verschlechtern und macht sich unnötig abhängig und unflexibel. Darüber hinaus empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag selbst keine bindenden Zusagen zu Sonderurlaub zu machen, auf die sich der Arbeitnehmer dann berufen kann wie beispielsweise: „für Silberne Hochzeit: Fünf Arbeitstage“ oder Ähnliches. Was mache ich, wenn der Arbeitnehmer sich selbst „Urlaub nimmt“, entweder ohne vorherige Diskussion von sich aus, oder nachdem ich den Urlaub abgelehnt habe? Arbeitnehmer denken immer wieder, dass es ein „Recht auf Selbstbeurlaubung“ gibt. Das ist falsch. Wenn sie der Meinung sind, einen Urlaubsanspruch zu haben, müssen sie das im Wege eines arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens durch eine sogenannte einstweilige Verfügung durch- setzen. Umgekehrt kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus einer Selbstbeurlaubung ein außerordentlicher Kündigungsgrund gegenüber dem Ar- beitnehmer ergeben. Interview: Robert Dorsel

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