Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'19 - Südlicher Oberrhein

Wirtschaft im Südwesten 4 | 2019 30 REGIO REPORT IHK Südlicher Oberrhein GRUNDSÄTZE Die Industrie- und Handelskammern haben die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen und fördern diese durch Beratung (§§ 76, 60 S. 2, 27 ff. BBiG). Dadurch soll ein „vergleichbares Qualitätsniveau wie bei der Berufsausbildung gesichert“ werden 1 . Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine vorherige berufliche Tätigkeit von 12 Monaten nachgewiesen werden kann. Die Umschulung muss somit - eine breit angelegte berufliche Grundbildung und - die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten,Fähigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und - den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen. Dementsprechend müssen die Umschulungsträger bestimmten Mindestanforderungen genü- gen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind. Die Kammern achten nach dem Erlass einer neuen Ausbildungsordnung auf eine Wartezeit von ein bis zwei Jahren bis zum Beginn einer Umschulungsmaßnahme. A. EIGNUNGSVORAUSSETZUNGEN Für die Eignung der Umschulungsstätten gelten dieselben Eignungsvoraussetzungen, die auch für Ausbildungsbetriebe und Ausbilder gelten (§§ 60 S. 2, 27ff. BBiG). I. Eignung der Umschulungsstätte Die Umschulungsstätte muss nach Art und Einrichtung so beschaffen sein, dass alle in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse Fertigkeiten und Fähigkeiten dort so vermittelt werden können, dass im Rahmen der Umschulungsmaßnahme die volle berufliche Hand- lungskompetenz vermittelt werden kann (§§ 60, 27 BBiG). Die Vermittlung der beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten kann nicht allein in der betrieblichen Praxisphase erfolgen. Die Umschulungsstätte muss vielmehr in der Lage sein – ggf. in Kooperation mit Dritten – die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten von Anfang an selbst zu vermitteln (z.B. in einer entsprechend ausgestatteten Übungswerk- statt oder Übungsfirma). Die Zeitanteile für die Vermittlung von Kenntnissen sowie der Fer- tigkeiten und Fähigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1. Hierzu muss die Umschulungsstätte mit allen notwendigen Geräten und Hilfsmitteln in hinreichender Anzahl ausgestattet sein. Können die in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten dort nicht im vollen Umfang vermittelt werden, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, wenn dieser Mangel durch ergänzende Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte behoben wird. Soweit die Vermittlung fachpraktischer Tätigkeiten beim Umschulungsträger nicht um- fassend gewährleistet werden kann, bedeutet dies entsprechend, dass sich der Zeitanteil, der sich aus Anlage 1 ergebenden betrieblichen Praxisphase verlängert. Ergänzende Maßnahmen müssen im Umschulungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein (§§ 60, 27 Abs. 2 BBiG). Im Zeitalter der Digitalisierung gewinnt das Angebot an Umschulungen in virtueller Form zunehmend an Bedeutung. Diese Entwicklung begrüßen die Kammern grundsätzlich. Soweit die Umschulungsinhalte virtuell vermittelt werden, ist die Umschulungsstätte nur geeignet, soweit die Umschulungsinhalte virtuell in derselben Qualität und Intensität vermittelt werden können wie im Präsenzunterricht. Bei der Vermittlung von Fertigkeiten und Fähigkeiten ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die praktische Einübung vollumfänglich gewährleistet ist. Soweit der Unterricht dies nicht umfassend gewährleisten kann, bedeutet dies, dass sich der Zeitanteil, der aus Anlage 1 ergebenden betrieblichen Praxisphase verlängert. Erforderlich ist, dass der zuständigen IHK ein Konzept vorgelegt wird, welches insbesondere sicherstellt, dass: - während der gesamten täglichen Umschulungszeit im virtuellen Klassenzimmer Ausbil- der und Umschüler jederzeit die Möglichkeit der Kommunikation haben. Der Unterricht hat weitestgehend als live-Schulung statt zu finden. - die Präsenz des Umschülers an den virtuellen Lerneinheiten vom Bildungsträger über- wacht wird. II. Zulässige Anzahl der Umschüler/-innen Die Zahl der Umschüler muss im angemessenenVerhältnis zur Zahl der Umschulungsplätze ste- hen (§§ 60, 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).Ausbilder, denen ausschließlich Umschulungsaufgaben über- tragen sind, sollen nicht mehr als 16 Umschüler gleichzeitig umschulen. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z. B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. III. Eignung der Ausbilder/-innen Für jeden Umschüler muss ein verantwortlicher Ausbilder benannt werden, der persönlich und fachlich geeignet ist (§§ 60, 28ff. BBiG). Der Besitz der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist in der Regel durch die AEVO-Prüfung nachzuweisen. Gemäß § 28 Abs. 2 BBiG muss der benannte Ausbilder die Ausbildungsinhalte in der Ausbil- dungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Wesentlicher Umfang heißt, dass die Vermittlung der Inhalte durch den Ausbilder für die überwiegende Zeit (mind. 51 %) der Anwesenheit des von ihm zu betreuenden Umschülers gewährleistet sein muss. Derjenige, der die Umschulung virtuell durchführt (Dozent, Trainer, etc.), muss die für die jeweilige Umschulung persönliche und fachliche Eignung eines Ausbilders besitzen. Die fachliche Eignung umfasst dabei die beruflichen sowie arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Letztere sind durch das Ablegen der Ausbildereignungsprüfung nachzuweisen. Am jeweiligen Standort muss mindestens eine Person mit dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach AEVO eingesetzt werden. Die Person vor Ort, am jeweiligen Standort, muss nicht zwingend fachlich für die Vermittlung der Umschulungs- inhalte geeignet sein. IV. Dauer der Umschulung Die Regelumschulungsdauer insgesamt und die Dauer der betrieblichen Praxisphase rich- ten sich nach der zu Grunde liegenden Regelausbildungszeit des einzelnen Referenzausbil- dungsberufes und den damit verbundenen Prüfungsanforderungen (vgl. Anlage 1). Beginn und Ende einer Umschulungsmaßnahme sollen sich an den IHK-Prüfungsterminen orientieren. Wird eine Umschulungsmaßnahme in Teilzeitform durchgeführt, so ist die Mindestumschu- lungsdauer entsprechend festzulegen.Von der Teilzeitform ist in der Regel auszugehen, wenn 35 Stunden pro Woche unterschritten werden. V. Betriebliche Praxisphase Jedes Umschulungsverhältnis muss eine betriebliche, anwendungsbezogene Praxisphase enthalten. Die zeitliche Lage und Dauer der einzelnen Praxisabschnitte muss sich am Um- schulungsziel, insbesondere an den Anforderungen der jeweiligen Prüfungen, orientieren. Die Mindestdauer der betrieblichen Praxisphase in den einzelnen Ausbildungsberufen ergibt sich aus der als Anlage 1 angefügten Tabelle und ist unter Angabe der Zeitdauer in den Umschu- lungsvertrag aufzunehmen. Die Betriebe , in denen die betriebliche Praxisphase durchgeführt wird, müssen gemäß § 27 ff. BBiG geeignet sein und über einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder (§ 28 Abs. 2 BBiG) verfügen. Hierfür gilt III. entsprechend. Auf das angemessene Verhältnis von Auszu- bildenden und Umschülern zu der Zahl der beschäftigten Fachkräfte im Betrieb ist zu achten. Der Umschulungsträger legt die in der betrieblichen Praxisphase zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend der Ausbildungsordnung im Umschulungskonzept fest. Der Um- schulungsträger ist verpflichtet, die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte mit dem Betrieb abzustimmen und die Einhaltung des Umschulungskonzeptes durch den Betrieb zu kontrollieren. Die betriebliche Praxisphase wird in Verträgen zwischen Umschulungsträger, Betrieb und Um- schüler schriftlich geregelt. B. VERFAHREN Örtliche Zuständigkeit der IHK Örtlich zuständig für die Eignungsfeststellung und Überwachung der Umschulungsstätte so- wie die Zulassung zur Prüfung ist grundsätzlich die IHK, in deren Bezirk die Umschulungs- stätte liegt. Umschulungsstätte ist der Ort, an dem der Umschüler sich tatsächlich überwiegend befindet, um die Umschulung zu absolvieren. Damit die IHK die Eignung feststellen und die Umschüler zur Prüfung zulassen kann, muss der Umschulungsträger folgendes Verfahren einhalten: Jede Umschulungsmaßnahme (auch Wiederholungsmaßnahme) ist der IHK unverzüglich, spä- testens 6 Wochen vor Maßnahmebeginn , unter Beifügung folgender Angaben/Unterlagen schriftlich anzuzeigen (§ 62 Abs. 2 BBiG): a. Beginn und Ende der Umschulung Beginn und Ende sind so zu planen, dass die nominelle Dauer auch im Hinblick auf die Prüfungstermine tatsächlich effektiv genutzt werden kann. Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den landes- und bundeseinheitlichen Terminen statt. R i c h t l i n i e n für Umschulungsmaßnahmen (Gruppen) bei betrieblichen und außerbetrieblichen Trägern Die Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein erlässt nach der am 29.11.2018 erfolgten Anhörung des Berufsbildungsausschusses nachstehende ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN 1 Gesetzesbegründung zu § 60 (BT-Drs. 15/3980), 2 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde überwiegend die männliche Schreibweise verwendet.Wir weisen darauf hin, dass die ausschließlicheVerwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

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