Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe April'19 - Südlicher Oberrhein

4 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 31 b. Anschrift der Umschulungsstätte c. Adress-Liste der vorgesehenen Betriebe für die betriebliche Praxisphase mit An- sprechpartner (Telefon, E-Mail) d. Anzahl der Umschulungsplätze e. Anzahl der Umschüler f. Umschulungskonzept auf der Basis des betrieblichen Ausbildungsrahmenplans und des schulischen Rahmenlehrplans g. Vorgesehene Ausbilder (persönlichen Daten, beruflicher Werdegang, erfolgreich abgelegte Prüfungen oder sonstige Nachweise) h. Ausfertigung abgeschlossener Umschulungsverträge - Bei kombinierten Umschulungsmaßnahmen, in denen in einer Umschulungsgruppe zeit- gleich verschiedene Berufe umgeschult werden sollen, ist für jeden Beruf eine eigene Um- schulungsanzeige mit den zugehörigen Angaben/Unterlagen einzureichen. - Bei Umschulungsmaßnahmen, bei denen neben dem IHK-Abschluss auch ein weiterer Ab- schluss vorgesehen ist, sind die nicht deckungsgleichen Inhalte und ihre Dauer getrennt nachzuweisen. Diese dürfen nicht auf die Umschulungszeiten angerechnet werden. - Nach vollständiger Vorlage der Unterlagen prüft die IHK, ob Umschulungsstätte, Ausbilder und Betrieb zur Durchführung der Praxisphase für die vorgesehene Maßnahme geeignet sind und die Maßnahme den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes, insbesondere § 60 BBiG entspricht. Die Zuordnung der Umschüler auf die Betriebe zur Durchführung der Praxisphase ist der IHK spätestens 4 Wochen vor Beginn der Praxisphase durch Vorlage einer Kopie des Vertrags nach V. nachzuweisen. Liegen die Betriebe nicht im Bezirk der für die Umschulung zustän- digen IHK, muss der Träger der IHK die Eignung durch entsprechende Bescheinigung der hierfür zuständigen Stelle nachweisen. - Sofern das Umschulungskonzept den rechtlichen Vorgaben genügt, bestätigt die IHK dies schriftlich und stellt die Zulassung der Umschüler zur Prüfung in Aussicht. Zu erfüllende Auflagen werden schriftlich festgelegt. - Umschulungsverträge, die nicht bereits zusammen mit der Anzeige der Maßnahme bei der IHK eingereicht werden können, sind unverzüglich nachzureichen. - ImVertrag müssen auch die betrieblichen Praxisphasen und sonstige Maßnahmen außerhalb der Umschulungsstätte aufgeführt werden. Nachträgliche Änderungen oder Auflösungen von Verträgen sind der IHK von der Umschulungsstätte unverzüglich anzuzeigen. Die Umschulungsträger sollen – soweit bei der zuständigen Stelle vorgesehen – die Umschüler verpflichten, während der gesamten Umschulungszeit Ausbildungsnachweise anzufertigen. Wird eine bereits genehmigte und durchgeführte Maßnahme erneut durchgeführt, ist die- se spätestens vier Wochen vor Beginn der Wiederholungsmaßnahme erneut zu beantragen (Muster Kurzantrag, Anhang 2). C. ZULASSUNG ZUR PRÜFUNG Die Anmeldung zur Abschlussprüfung wird vom Umschulungsträger unter Vorlage folgender Unterlagen zu den von der IHK vorgegebenen Anmeldefristen vorgenommen: - Bescheinigung des Betriebs über die Durchführung der Praxisphase - Bescheinigung des Umschulungsträgers über die Teilnahme an der Maßnahme - Angabe der Fehlzeiten Zuzulassen ist, wer die Umschulungszeit zurückgelegt hat oder wessen Umschulungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungsbeginn endet. Die Umschulung muss die berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln. Fehlzeiten können des- halb zur Nichtzulassung führen . Die Inhalte und Anwesenheitszeiten sind in geeigneter Form nachzuweisen, insbesondere durchVorlage schriftlicherAusbildungsnachweise (siehe oben B.) Örtlich zuständig für die Zulassung und Durchführung der Prüfung ist die IHK, in deren Bezirk die Umschulungsstätte liegt (siehe oben B.). Die IHK-Prüfungen finden ausschließlich zu den festgelegten Terminen statt. Den Umschulungsträgern wird empfohlen, der Zwischenprüfung entsprechende interne Leis- tungs- und Fertigkeitsteste durchzuführen. Hat die Umschulung den Abschluss eines anerkannten Ausbildungsberufes zum Ziel, bei dem die Ausbildungsverordnung eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Tei- len (gestreckte Abschlussprüfung) festlegt, so ist durch den Umschüler Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung abzulegen (§ 44 Abs. 3 BBiG). U.U. kann das Ablegen beider Prüfungsteile zeitlich zusammenfallen (§ 44 Abs. 3 S. 3 BBiG). Bei Bedarf benennt der Maßnahmeträger für jeden umzuschulenden Beruf Ausbilder bzw. Dozenten als Prüfer. D. BISHERIGE REGELUNGEN Diese Verwaltungsrichtlinien treten mit Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwal- tungsrichtlinien in der Fassung vom 16.10.2007 werden damit aufgehoben. Vor dem Zeit- punkt des Inkrafttretens der Neuregelung begonnene Maßnahmen werden nach der bisheri- gen Fassung zu Ende geführt. Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein Freiburg, 29.11.2018 gez. Günter Thiem gez. Hans-Peter Menger Vorsitzender des Berufsbildungsausschusses Stellv. Vorsitzender des Berufsbildungsausschus- der IHK Südlicher Oberrhein ses der IHK Südlicher Oberrhein Anlage 1: Zeitanteile der Gruppenumschulungsmaßnahme 1 Gesamt 2 zwischen zeitliche Verteilung Umschulungsträger 3 Betriebliche Praxisphase 4 2-jährige Ausbildungsberufe 16-18 Monate 13-14 Monate 3-4 Monate 3-jährige Ausbildungsberufe 21-24 Monate 15-17 Monate 6-7 Monate 3,5-jährige Ausbildungsberufe 28-30 Monate 22-24 Monate 6-8 Monate 1 Die Verteilung der Zeitanteile orientiert sich an der dualen Ausbildung. Dort ist der Auszubil- dende durchschnittlich 1,5 Tage proWoche (= 30%) in der Berufsschule, wo die theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. 3,5 Tage erlernt er im Betrieb die Fertigkeiten und Fähigkeiten (= 70%) . Dementsprechend entfallen auch in der Gruppenumschulung ca. 30% der Gesamtzeit auf die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse und rund 70% auf Vermittlung die Fertigkeiten und Fähigkeiten. 2 Die Gesamtzeit entspricht - zur Sicherung der notwendigen Qualität - zwei Drittel der re- gulären Ausbildungszeit (Urlaub eingerechnet). Der Urlaub soll nicht in der betrieblichen Praxisphase genommen werden. Auf die Regelumschulungszeit kann eine Vorschaltmaßnahme der Arbeitsagentur oder des Jobcenters bis maximal 3 Monate unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. In besonderen Ausnahmefällen (individuell besondere Vorkenntnisse/Berufserfahrung des/der betroffenen Umschülers/in) kann die Umschulungszeit bis zur Hälfte der regulären Ausbil- dungszeit (2-jährige Berufe: 12 Monate; 3-jährige Berufe: 18 Monate; 3,5-jährige Berufe: 21 Monate) nach Absprache mit der IHK verkürzt werden. 3 Fertigkeiten und Fähigkeiten müssen mindestens 50 % der Zeit handlungsorientiert und pra- xisnah vermittelt werden, um den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit sicherzustellen. 4 Die betriebliche Praxisphase erfolgt grundsätzlich in Vollzeit entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiten. Die hier angegebenen Zeiten der betrieblichen Praxisphase setzen eine optima- le Ausstattung zur Vermittlung fachpraktischer Tätigkeiten beim Umschulungsträger voraus. Soweit diese optimale Ausstattung nicht gegeben ist, muss die Zeitdauer der betrieblichen Praxisphase entsprechend ausgeweitet werden.

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