Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Hochrhein-Bodensee
Wirtschaft im Südwesten 1 | 2019 28 REGIO REPORT IHK Hochrhein-Bodensee ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee hat in ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2018 gemäß § 4 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Rege- lung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (VwRSchrformAbbG) vom 29. März 2017 (BGBl. I, S. 626), folgende Satzung beschlossen: § 1 Name, Sitz und Gebiet (1) Die IHK führt den Namen Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee und um- fasst die Landkreise Konstanz, Lörrach und Waldshut. Sie hat ihren Sitz in Konstanz und unterhält in Schopfheim eine Hauptgeschäftsstelle. (2) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat Dienstherreneigenschaft und führt ein öffentliches Siegel. § 2 Aufgaben Die IHK hat die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden wahr- zunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaft- lichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Es obliegt ihr vor allem, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behör- den zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. § 3 Organe Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind: die Vollversammlung, das Präsidium, der Präsident, der Hauptgeschäftsführer. § 4 Vollversammlung (1) Die Vollversammlung besteht aus 50 Mitgliedern. Ihre Zahl kann durch Zuwahl bis auf 56 erhöht werden. 22 Mitglieder werden aus dem Landkreis Konstanz, 28 Mitglieder aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut unmittelbar gewählt. Die Wahl der Mitglieder sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung. Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung sollen die Struktur der Wirtschaft des IHK-Gebiets und die bezirklichen Interessen berücksichtigt werden. (2) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und entscheidet über alle Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft des IHK-Gebiets oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Insbesondere bleiben der Beschlussfassung der Vollver- sammlung vorbehalten: a) die Satzung (§ 4 S. 2 Nr. 1 IHKG), b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 S. 2 Nr. 2 IHKG), c) die Wirtschaftssatzung, in welcher der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG), d) die Wahl des Präsidenten sowie der Vizepräsidenten (§ 6 Abs. 1 IHKG), e) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG), f) die Erteilung der Entlastung (§ 4 S. 2 Nr. 5 IHKG), g) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammen- schlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 sowie die Beteiligung an Einrich- tungen nach § 1 Abs. 3b (§ 4 S. 2 Nr. 6 IHKG), h) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 S. 2 Nr. 7 IHKG), i) das Finanzstatut (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG), j) den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung, k) die Wahl der Rechnungsprüfer, l) die Errichtung von Geschäftsstellen, m) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften, n) die Bildung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse, o) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss, p) den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens, q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG, r) die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Präsidiums und der Vollversammlung, s) die Errichtung von ständigen Schiedsgerichten. (3) Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Die- se Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchfüh- rung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, welche die Ausgaben für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan übersteigen. (4) Die Mitglieder der Vollversammlung nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie sind in Wahrnehmung dieser Aufgaben Vertreter der gesamten gewerblichen Wirtschaft des IHK-Gebiets und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (5) Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten. § 5 Sitzung und Beschlüsse der Vollversammlung (1) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen; sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Der Präsi- dent leitet die Sitzungen. (2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Sitzungstermine sollen mindestens vier Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern mitgeteilt werden. Anträge für die Voll- versammlung sind spätestens 20 Tage vor der Sitzung der IHK in Textform mitzuteilen, damit sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig vorliegenden Anträge zu berücksichti- gen. Außerhalb der Tagesordnung dürfen Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, eine Beschlussfassung ist in diesem Fall nicht zulässig. (3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können; eine Vertretung ist unzulässig. (4) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Be- schlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfor- derlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Bei Stim- mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Änderung der Satzung, der Wahlordnung und den Verlust der Wählbarkeit bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder bedürfen auch die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten sowie die Bestellung des Hauptgeschäftsführers. Kommt die Wahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten nicht zustande, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Das Gleiche gilt für die Bestellung des Hauptgeschäftsführers. Diese Wahlen und Bestellungen erfol- gen in geheimer Abstimmung. (6) Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Ge- heime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, der Wahl der Vize- präsidenten sowie die Bestellung des Hauptgeschäftsführers kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. (7) Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist ein Protokoll zu erstel- len, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Ab- weichende Meinungen sind auf Verlangen dem Protokoll anzufügen. Das Protokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von vier Wochen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung. § 6 Ausschüsse (1) Die Vollversammlung kann für die Dauer ihrer Amtszeit zu ihrer Unterstützung Ausschüs- se mit beratender Funktion bilden. In diese Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Vollversammlung nicht angehören oder zur Vollversammlung nicht wählbar sind. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse sollen der Vollversammlung angehö- ren. Die Vollversammlung kann auch Stellvertreter für die Ausschussmitglieder berufen. (2) Die Mitglieder dieser Ausschüsse nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen,Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewah- ren. (2a) Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und ande- ren Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berech- tigt, sich nach vorheriger Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten. (3) Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und seine Stellvertreter sind berechtigt, an Ausschusssitzungen teilzunehmen. (4) Die IHK errichtet gem. § 77 des Berufsbildungsgesetzes einen Berufsbildungsausschuss. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach den §§ 77 bis 80 des Berufsbildungs-
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