Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'19 - Hochrhein-Bodensee
1 | 2019 Wirtschaft im Südwesten 29 gesetzes. Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben von den Absätzen 1, 2 und 2 a unberührt. (5) Mit Zustimmung des Präsidenten können die aus dem Landkreis Konstanz und die aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut berufenen Mitglieder eines jeden Ausschusses – mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse – zur Bera- tung von bezirklichen Angelegenheiten gesondert zusammentreten. § 7 Präsidium (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und sechs Vizepräsidenten, die von der Voll- versammlung aus ihrer Mitte in geheimer Wahl gewählt werden. Das Präsidium muss mit vier Mitgliedern aus den Landkreisen Lörrach und Waldshut und drei Mitgliedern aus dem Landkreis Konstanz gebildet werden. Die Wahl erfolgt für die Amtsperiode der Vollver- sammlung. Die Mitglieder nehmen ihr Amt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt eine Neuwahl für die restliche Amtszeit. (2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Vollversammlung vor und sorgt für ihre Durch- führung. Das Präsidium kann über die Angelegenheiten der IHK beschließen, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung, dem Berufsbildungs- ausschuss oder den Prüfungsausschüssen vorbehalten. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Prä- sidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Satz 2 IHK-Gesetz der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächs- ten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten. (3) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium auch im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Satz 3 gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 2 Satz 3. (4) Der Präsident repräsentiert die gewerbliche Wirtschaft der Region. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Das Präsidium gibt sich eine Ge- schäftsordnung. § 8 Präsident, Ehrenpräsident (1) Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium und Sprecher der ge- werblichen Wirtschaft im Kammerbezirk. (2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und leitet sie; der Hauptgeschäfts- führer nimmt an den Sitzungen des Präsidiums teil. (3) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm damit beauftragten Vizepräsiden- ten, sonst durch den amtsältesten Vizepräsidenten vertreten. (4) Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsiden- ten ernennen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der IHK beratend teilzunehmen. § 9 Geschäftsführung (1) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsver- teilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen. Der Hauptgeschäftsführer hat seinen Dienstsitz am Sitz der IHK. (2) Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung be- schlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung. (3) Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt.Alle Anstellungsverhält- nisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Das Anstellungsverhältnis des Hauptge- schäftsführers wird durch den Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten, die Anstellungsverhältnisse der Geschäftsführer durch den Präsidenten und den Hauptge- schäftsführer gemeinsam geregelt. Alle weiteren Anstellungsverträge der Mitarbeiter unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. Über die Vereinbarung von Versorgungsansprüchen entscheidet das Präsidium. (4) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführer und Mitarbeiter der IHK. Bei seiner Verhinderung übt ein vom Präsidenten bestimmter Stellvertreter seine Be- fugnisse aus. § 10 Vertretung der IHK (1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die IHK gemeinsam rechtsgeschäft- lich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. (2) Der Präsident kann von einem Vizepräsidenten vertreten werden, der Hauptgeschäftsfüh- rer durch einen Stellvertreter. (3) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertre- tungsberechtigt; er kann durch einen Stellvertreter vertreten werden. (4) Gegenüber dem Hauptgeschäftsführer wird die IHK von dem Präsidenten und einem Vi- zepräsidenten vertreten. (5) In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Haupt- geschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätz- licher Bedeutung ist § 4 Abs. 2 S. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 7 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten. § 11 Wirtschaftsprüfung, Rechnungsprüfung (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschafts- plan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes. (3) Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit jeweils zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses. (4) Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Ent- lastung über das Ergebnis ihrer Prüfung. §12 Veröffentlichungen (1) Rechtsvorschriften der IHK sind zu verkünden. (2) Die Verkündung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK. Zusätzlich kann die IHK Rechtsvorschriften auch im Internet auf ihrer Homepage veröffentlichen. (3) Rechtsvorschriften der IHK treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, am Ersten des folgenden Monats nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungs- blatt in Kraft. § 13 Überleitungsbestimmung Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder des Präsidiums der aufgelösten Industrie- und Handels- kammern Konstanz und Hochrhein erhalten den gleichen Status in der Industrie- und Handels- kammer Hochrhein-Bodensee. § 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 3. Dezember 2013 außer Kraft. Konstanz, 3. Dezember 2018 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Hauptgeschäftsführer Gemäß § 11Abs.2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handels- kammern (IHKG) genehmige ich die von der Vollversammlung der IHK Hochrhein-Bodensee am 3. Dezember 2018 beschlossene Satzung. Stuttgart, 6. Dezember 2018 Az.: 42-4221.2-03/81 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg gez. Klaus Fingerhut Ministerialrat Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt „Wirtschaft im Süd- westen“ und auf der Homepage der IHK veröffentlicht. Konstanz, 10. Dezember 2018 IHK Hochrhein-Bodensee gez. gez. Thomas Conrady Prof. Dr. Claudius Marx Der Präsident Hauptgeschäftsführer
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