Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Südlicher Oberrhein

UF Gabelstapler GmbH Tel.: 07572 7608-0 Fax: 07572 7608-42 Am Flugplatz 10 88367 Hohentengen www.uf-gabelstapler.de info@uf-gabelstapler.de Schulungstermine Sa. 10.11.2018 für Gabelstaplerfahrer Fr. 31.11. + Sa. 01.12. 2018 Teleskopstapler- fahrer Manitou Diesel Teleskopstapler • Typ: MLT 737-130 PS NEU • Tragkraft: 3.700 kg • Hubhöhe: 6.900 mm • Straßenbeleuchtung • Kabine mit Klima und Heizung • Luftgefederter Textilsitz • Manitou Easy Connect System Ständig über 350 neue und gebrauchte Gabelstapler am Lager - Kundendienst - UVV-Abnahme - Ersatzteile - Regaltechnik - Verkauf - Vermietung Preis auf Anfrage ANZEIGE Neues Gesetz Besserer Schutz von Geschäftsgeheimnissen D ie Bundesregierung hat kurz vor der Sommerpause einen Gesetzentwurf zum Schutze von Geschäfts- geheimnissen (GeschGehG) verabschiedet. Damit setzt sie eine EU-Richtlinie (2016/943) um, mit der ein eu- ropaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsge- heimnisse gewährleistet werden soll. Gleichzeitig wer- den erstmals ausdrückliche Regelungen zum Schutze von Whistleblowern geschaffen. Das Gesetz muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Voraus- sichtlich zum Jahresende soll es in Kraft treten. Kernstück des Gesetzes ist der Geschäftsgeheimnis- schutz, der bislang im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, Paragraf 17) geregelt gewesen ist. Künftig sollen Unternehmen, die Geschäftsgeheimnisse unerlaubt erlangen, nutzen oder offenbaren, ausdrück- liche zivilrechtliche ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzer geltend machen können. Der bereits vorhandene Schutz soll damit laut Bundesjustizministerium erhöht und verbessert werden. anders als die bisherige Regelung aus dem UWG ent- hält das GeschGehG eine Begriffsdefinition für ein Ge- schäftsgeheimnis. Danach soll ein Geschäftsgeheimnis eine information sein, „die weder insgesamt, noch in der genauen anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die übli- cherweise mit dieser art von informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist“. außerdem ist es eine information, „die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen inhaber ist“, so der Gesetzestext. Schließlich wird auch der Schutz von Geschäftsgeheim- nissen vor einer Offenlegung im Rahmen von gerichtli- chen Verfahren verbessert. Beispielsweise können ge- heimhaltungsbedürftige informationen vor Einreichung einer Klage als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Dadurch wird der Personenkreis, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen die Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden, begrenzt. Nicht zuletzt trägt das Gesetz auch zum Schutz von Whistleblowern und Journalisten bei. Hierzu sind Re- gelungen für Sachverhalte aufgenommen worden, bei denen Erwerb, Nutzen oder Offenlegen von Geschäfts- geheimnissen nicht rechtswidrig ist. Beispielsweise soll das für Fälle gelten, bei denen die Handlung dem ausüben der Meinungs- und informationsfreiheit oder dem aufdecken von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen dient. Olaf Müller, Endriß und Kollegen Der bereits vorhandene Schutz soll ver- bessert werden Wer geheime Unterla- gen abfotografiert und veröffentlicht, für dessen Bestrafung sollen voraus- sichtlich zum Jahresende einheitliche Regeln gelten. Bild: andrey Popov - Fotolia

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