Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Oktober'18 - Südlicher Oberrhein

Wirtschaft im Südwesten 10 | 2018 48 PRaxiSWiSSEN RECHT Auslegung eines Testaments Wenn der Wille des Verstorbenen unklar ist G rundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Erblasser weiß, wem und in welchem Umfang er sein Vermögen vermachen möchte. Von erbrechtlichen Laien formulierte Testamente sind je- doch allzu häufig nicht eindeutig, wie etwa „Mein Sohn soll das Unternehmen bekommen und meine Tochter den Rest“. Wer ist Erbe? Beide, oder nur Sohn oder Tochter jeweils allein? Was gemeint ist, muss dann durch auslegung des Erblasserwillens ermittelt werden. in solchen Fällen hilft der Wortlaut des Testaments nicht weiter. Vielmehr muss der mutmaßliche Wille des Erblassers anhand von Umständen, die außerhalb des reinen Testamentstextes liegen, ermittelt werden. Bei dieser ergänzenden auslegungsmethode können auch Umstände zum Tragen kommen, die außerhalb des Testaments liegen, darin aber einen „anklang“ gefunden haben. Hat zum Bei- spiel - wie im oben dargestellten Fall - der Erblasser über ein im Todeszeitpunkt nur teilweise getilgtes privates Fremddarlehen sein Unternehmen finanziert, spricht sein Wille „mein Sohn soll das Unter- nehmen bekommen“ dafür, dass der Sohn auch die Darlehensschuld übernehmen muss. Wenn eine solche ergänzende auslegung des Erblasserwillens nicht möglich ist, kommen gesetzliche erbrechtliche auslegungsregeln zum Zug. Hat zum Beispiel der Erblasser seine gesetzlichen Erben oder seine Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind seine Erben diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetz- lichen Erben sein würden – und zwar nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile. Wenn er „die armen“ ohne nähere Bestimmung bedacht hat, so ist die Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der auflage bedacht, das Zugewendete unter armen Menschen zu verteilen. Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen nennenswerten Teil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erb- einsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. ist zum Beispiel wie im obigen Fall das Unternehmen in etwa gleich viel Wert wie der „Rest“, dann ist die Erbeinsetzung der Tochter und des Sohnes zu gleichen Teilen gewollt. auch wenn der „Rest“ nur ein Viertel des Gesamtvermögens ausmacht, also gerade den Pflichtteil der Tochter, oder gar unbedeutend weniger, ist sie Erbin und kann gegebenenfalls die Erbschaft ausschlagen, um ihren Pflichtteil zu verlangen. Wegen der im Einzelfall häufig nur sehr schwer zu beurteilenden Kriterien ist zur Vermeidung einer ansonsten erforderlichen Testa- mentsauslegung dringend zu empfehlen, bei der Formulierung des letzten Willens einen Fachkundigen beizuziehen. Csaba Láng, Sozietät Jehle, Láng, Meier-Rudolph, Köberle Von Laien formulierte Testamente sind häufig nicht eindeutig Neue EU-Medizinprodukteverordnung und DIN EN ISO 13485:2016 Veranstaltung in Titisee D ie neue europäische Medizinprodukteverordnung („EU Medical Device Regulation 2017/745“ oder kurz: MDR) war am 25. Mai 2017 mit einer Übergangs- frist von drei Jahren in Kraft getreten und bringt einige bedeutsame Änderungen für das inverkehrbringen so- wie die Überwachung von Medizinprodukten mit sich. Die ansprüche der MDR haben sich spürbar gewandelt, und die Vorgaben wurden deutlich verschärft. So ent- hält die neue Verordnung umfangreiche anforderungen an die Benannten Stellen, die Technische Dokumen- tation, die Produktinformationen, die klinische Bewer- tung, die Berichtspflichten und vieles mehr. Nahezu parallel zur MDR trat die DiN EN iSO 13485:2016 in Kraft, welche die relevante Basisanforderung für die Qualitätsmanagement-Zertifizierung von Medizinpro- dukteherstellern, Zulieferern und Händlern darstellt und ab Februar 2019 anzuwenden ist. Die Umsetzung der Regularien stellt vor allem den medizintechnischen Mittelstand vor große Herausfor- derungen, kostet sie Zeit und Geld. Zumal viele Fragen noch nicht geklärt sind: Was ist konkret zu beachten? Welche Hindernisse bestehen gerade für kleine und mittlere Unternehmen? Wie bewertet die Benannte Stelle die neuen Verordnungen? Wie erfolgt die Über- wachung durch das Regierungspräsidium? Welche Strategien und Lösungsansätze gibt es? Gibt es Er- fahrungsberichte? Wer bietet praktische Hilfestellun- gen? Um diese Fragen und Themen zu erörtern, bieten die iHKs Hochrhein-Bodensee, Südlicher Oberrhein und Schwarzwald-Baar-Heuberg zusammen mit der Medical Mountains aG am 25. Oktober in Titisee eine Veranstaltung an und haben zu diesem Zweck entspre- chende Experten und Organisationen als Referenten eingeladen. Die Zahl der Teilnehmer an der kos- tenpflichtigen, ganztägigen Veranstaltung ist begrenzt, eine vorherige anmeldung nötig. Die Teilnahme kostet 75 Euro in- klusive Verpflegung. anmeldeschluss ist der 12. Oktober. wis Programm und Anmeldeformular unter www.konstanz.ihk.de (Dokumentennummer 143114758). Fragen an Claudia Veit, Tel. 07531 2860-12, claudia.veit@konstanz.ihk.de P Bild: rcx - Fotolia

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