Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'18 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

wirtschaft im südwesten 9 | 2018 56 PRaxiswissEn sTEUERn Sale-and-lease-back-Geschäfte Zusätzliche Liquidität für Unternehmen M it sogenannten sale-and-lease-back-Geschäf- ten können Unternehmen sich auf schnelle art zusätzliche Liquidität verschaffen. Der Begriff bezeichnet eine Finanzierungslösung, bei der Unter- nehmen anlagegüter (zum Beispiel Maschinen) an eine spezialisierte Leasinggesellschaft verkaufen, um diese dann unmittelbar zu einem vorab festgelegten monatlichen Zinssatz zurück zu leasen. Vorteil: Das leasingnehmende Unternehmen erhält liquide Mittel ohne Einschränkungen im operativen Geschäft und ohne zusätzliche sicherheiten. in der Gewinn- und Verlustrechnung treten die Leasingraten an die stelle der abschreibung/absetzung für abnutzungen (afa) zuzüglich Finanzierungszinsen. Letzteres gilt allerdings nur, wenn die Leasinggesell- schaft mit dem ankauf nicht nur rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer wird. Das ist nicht der Fall, wenn der Herausgabeanspruch der Leasinggesell- schaft am Ende der Leasingzeit keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat, weil dem Unternehmen substanz und Ertrag des Leasinggutes für dessen voraussichtli- che nutzungsdauer zustehen: Dann bleibt der Leasing- nehmer wirtschaftlicher Eigentümer, sodass er nicht die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend machen kann, sondern (weiterhin) die abschreibung/afa zu- züglich des in den Leasingraten steckenden Zins- und Kostenanteils. Das gilt sowohl für die handelsrechtliche (Paragraf 246, absatz 1, satz 2 Handelsgesetzbuch) als auch für die steuerliche Betrachtung (Paragraf 39 abgabenordnung). Übersteigt umgekehrt die betriebsgewöhnliche nut- zungsdauer die Grundmietzeit, dann ist das Leasinggut dagegen beim neuen Eigentümer, der Leasinggesell- schaft, zu bilanzieren. ausnahme: Der Leasingnehmer kann den Leasinggeber auch für die verbleibende Zeit von der Einwirkung auf das Leasingobjekt ausschlie- ßen, zum Beispiel weil er ein einseitiges Recht auf ankauf oder Verlängerung des Leasings hat. Ein an- dienungsrecht des Leasinggebers reicht hierfür jedoch nicht aus. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof in zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen (Urteile vom 21. Dezember 2017, iV R 55/16 und 56/16). Danach genügt es auch dann nicht, wenn die ausübung des an- dienungsrechts für den Leasinggeber voraussichtlich wirtschaftlich vorteilhafter sein würde. Entscheidend ist die Rechtsmacht des Leasingnehmers, den Leasing- geber zu verdrängen. Ob die gewünschten bilanziellen und steuerlichen aus- wirkungen des sale-and-lease-back eintreten, hängt von den Details der Vertragsgestaltung ab. Albert Schröder, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Verlustvorträge Sanierungsklausel ist wieder erlaubt A ktuell geht der Verlustvortrag einer Kapitalgesell- schaft bei einem anteilseignerwechsel von mehr als 25 Prozent beziehungsweise von mehr als 50 Prozent grundsätzlich teilweise beziehungsweise vollständig verloren. Das war nicht immer so: in der Vergangen- heit (mit wirkung ab dem 1. Januar 2008) konnte der Untergang von Verlustvorträgen bei sanierungsfällen vermieden werden. Die sogenannte sanierungsklausel wurde angewendet, wenn die Beteiligung zum Zweck der sanierung erworben wurde, innerhalb von fünf Jahren kein Branchenwechsel erfolgte und das Unternehmen den Geschäftsbetrieb nicht eingestellt hatte. Unter dem Begriff sanierung sind Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder Über- schuldung eines Unternehmens zusammen mit dem Er- halt der wesentlichen Betriebsstrukturen zu verstehen. im Jahr 2011 hat die EU-Kommission diese sanie- rungsklausel als unzulässige Beihilfe eingestuft, weil sie einen selektiven Vorteil für sanierungsbedürftige Unternehmen darstellen würde. Das anwenden der Klausel wurde vom deutschen Gesetzgeber infolgedes- sen ausgesetzt. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt wieder korrigiert: Durch Beschluss vom 28. Juni hat der Europäische Gerichtshof den Beschluss der EU- Kommission für nichtig erklärt, da die EU-Kommission von einem falschen Referenzsystem ausgegangen sei. somit wäre die sanierungsklausel grundsätzlich wieder anwendbar. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2018 vom 1. august dieses Jahres eine Regelung zur sanie- rungsklausel aufgenommen. Danach soll die Klausel rückwirkend erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf anteilsübertragungen nach dem 31. Juli 2007 wieder angewendet werden. Claudio Philipp Schmitt, Bansbach GmbH Klausel soll rück- wirkend ange- wendet werden Bild: azur13, 2013

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