Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'18 - Schwarzwald-Baar-Heuberg

RECHT Praxiswissen www.sweg.de SÜDWESTDEUTSCHE LANDESVERKEHRS-AG Entspannt reisen – die Region erleben. ANZEIGE Finanzieller Aufwand bei Gründung GmbH darf Kosten teilweise übernehmen G ründungskosten, das heißt Notar- und Registergebühren sowie die im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Vergütung für Rechtsanwälte und Steuerberater, sind eigentlich Aufwendungen der Gesellschafter. Dennoch ist allgemein anerkannt, dass die GmbH diese Kosten teilweise übernehmen darf – wenn eine entsprechende Regelung in der Satzung dies erlaubt. Obwohl solche Satzungsrege- lungen zum Gründungsaufwand meist bereits nach kurzer Zeit als entbehrlich erscheinen, dürfen sie nicht einfach beliebig gestrichen werden, sondern müssen nach der Rechtsprechung eine gewisse Zeit lang im Gesellschaftsvertrag verbleiben. So entschied das Ober- landesgericht (OLG) Celle (Beschluss vom 2. Februar 2018, Az.: 9 W 15/18) vor Kurzem, dass die Regelung zum Gründungsaufwand nicht innerhalb der ersten zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft gestrichen werden darf. Begründung: Die Satzung soll die Gläubiger darüber informieren, dass ein Teil des zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens bereits verbraucht ist. Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 22. August 2016, Az.: 12 W 121/16) hatte zuvor sogar erwogen, ob wie im Aktienrecht eine Mindestdauer von 30 Jahren eingehalten werden muss, konnte dies aber letztlich offenlassen. In der Praxis empfiehlt sich daher unbedingt eine vorherige Absprache mit dem zuständigen Registergericht, bevor eine Streichung der Rege- lungen zum Gründungsaufwand angemeldet wird – oder man behält diese unnötige, aber unschädliche Klausel einfach bei. Jan Henning Martens, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Haftung für Altverbindlichkeiten bei Unternehmenskauf Wenn die Firma fortgeführt wird W er einen Geschäftsbetrieb im Ganzen durch Über- tragung von einzelnen Vermögensgegenständen („Asset Deal“) kauft, möchte im Regelfall nicht für die im Geschäftsbetrieb bislang begründeten Alt-Verbind- lichkeiten haften. Allerdings sieht Paragraf 25, Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) eine gesetzliche Haftung des Erwerbers vor, wenn er das erworbene Handelsge- schäft unter der bisherigen Firma fortführt. Ein zwischen Erwerber und Verkäufer vertraglich vereinbarter Haf- tungsausschluss wirkt gegenüber den außenstehenden Gläubigern nur dann, wenn er im Handelsregister des Erwerbers eingetragen ist oder diesen mitgeteilt worden ist (Paragraf 25, Absatz 2 HGB). Häufig kommt es vor, dass der Erwerber nicht die Han- delsfirma des Geschäftsbetriebs weiterführt, sondern die Unternehmensbezeichnung in sonstiger Weise im Rechtsverkehr verwendet, zum Beispiel ähnlich einer Marke, um eingeführte Produkte weiterhin zu verkaufen. Ob in einem solchen Fall der Erwerber vorsorglich einen Haftungsausschluss im Handelsregister eintragen lassen kann, hängt von der Praxis des jeweiligen Registerge- richts ab. Während die Registergerichte im badischen Landesteil hier erfahrungsgemäß großzügiger sind, ent- schied zum Beispiel jüngst das OLG Saarbrücken (Be- schluss vom 16. Januar 2018, Az. 5 W 73/17), dass ein solcher vorsorglicher Ausschluss nicht eintragungsfähig sei. Betroffene Unternehmer sollten die Abstimmung mit dem Registergericht suchen. Angesichts der Tragweite einer Haftung für Altverbindlichkeiten empfiehlt es sich im Zweifelsfall, vorsorglich einen Haftungsausschluss anzumelden. Hendrik Thies, Friedrich Graf von Westphalen & Partner Im Zweifelsfall vorsorglich Haftungsaus- schluss anmelden

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