12 | 2017
Wirtschaft im Südwesten
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STEUERN
PRAXISWISSEN
www.buehrer-wehling.deINDUSTRIEBAU
WAS
BEDEUTET
KREATIVITÄT?
Neuigkeiten zum Sanierungserlass
Auch die Übergangsregelung
ist rechtswidrig
B
eim Thema Sanierungsgewinne hat der
Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesfi-
nanzministerium (BMF) jüngst ein zweites
Mal in die Schranken gewiesen: Erst im
vergangenen Jahr hatte der Große Senat
des BFH (Beschluss vom 28. November
2016 GrS 1/15) den Sanierungserlass
kassiert (siehe WiS 4/2017, S. 51). In zwei
aktuellen Urteilen hat er nun auch die in
dem BMF-Schreiben vom 27.4.2017 (BStBl
I 2017, 741) vorgesehene übergangsweise
Anwendung des Sanierungserlasses auf
Altfälle gekippt (Urteil vom 23. August
2017, I R 52/14 und X R 38/15).
Wieder rügt der BFH einen Verstoß gegen
das Legalitätsprinzip: Wenn laut Über-
gangsregelung auf Fälle aus der Zeit vor
der Veröffentlichung des Beschlusses des
Großen Senats der Sanierungserlass wei-
terhin ohne Einzelfallprüfung anzuwenden
sei, versuche die Verwaltung das Gesetz
auszuhebeln. Allgemeine Regelungen sei-
en allein Sache des Gesetzgebers. Dieser
hat zwar im Sommer als Reaktion auf den
Beschluss des Großen Senates
eilig eine
Neuregelung (§§ 3a EStG, 7b GewStG)
verabschiedet, dabei jedoch keine Über-
gangsregelung für Altfälle getroffen. Der
Grund dafür ist unklar.
Unternehmen, bei denen der steuerba-
re Forderungsverzicht vor dem 8. Februar
2017 vollzogen wurde, sind demnach auf eine
Einzelfallentscheidung der Finanzverwaltung
angewiesen. Ob für spätere Vorgänge die
erwähnte Neuregelung angewendet werden
kann, ist noch offen: Ihr Inkrafttreten hängt
davon ab, ob die EU-Kommission feststellt,
dass die Verschonung von Sanierungsge-
winnen keine unerlaubte staatliche Beihilfe
darstellt.
Albert Schröder, Friedrich Graf von
Westphalen & Partner
Elektrofahrzeug für Beschäftigte
Analog zum klassischen
Firmenwagen
I
mmer mehr Unternehmen stellen ihren Mit-
arbeitern Elektrofahrräder oder -dienstwa-
gen zur Verfügung (siehe zum Thema E-Mobi-
lität auch Seite 53). Die Überlassung - auch
zur privaten Nutzung - zählt grundsätzlich als
Arbeitslohn. Analog zum Firmenwagen muss
der Arbeitnehmer bei einer Überlassung eines
Elektrofahrrads durch den Arbeitgeber auf-
grund des Dienstverhältnisses monatlich ein
Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung
(zuzüglich Umsatzsteuer) als geldwerten Vor-
teil lohnversteuern. Bei Elektrofahrrädern, die
verkehrsrechtlich mit Kraftfahrzeugen gleich-
zusetzen sind (über 25 km/h), müssen zu-
sätzlich die Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit 0,03 Prozent der unverbind-
lichen Preisempfehlung (zzgl. USt) je Kilome-
ter als geldwerter Vorteil berücksichtigt wer-
den. Die 44-Euro-Freigrenze kann dabei nicht
angewendet werden. Vom Arbeitgeber ge-
währte Vorteile für das Aufladen des Elektro-
fahrrads zählen aus Billigkeitsgründen nicht
zum Arbeitslohn.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
einen Elektrodienstwagen zur Verfügung,
sind die Grundsätze der Firmenwagenbe-
steuerung entsprechend anzuwenden. Bei
Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist
der geldwerte Vorteil durch vom Arbeitge-
ber gestellten Ladestrom bereits abgegol-
ten. Privat getragene Stromkosten kann der
Arbeitgeber steuerfrei ohne Einzelnachweis
als Auslagenersatz zurückzahlen. Die mo-
natliche Pauschale liegt, falls eine Lade-
möglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden
ist, bei 20 Euro für Elektrofahrzeuge und 10
Euro für Hybridelektrofahrzeuge. Die Pau-
schalen erhöhen sich auf 50 beziehungs-
weise 25 Euro, wenn keine Lademöglich-
keit beim Arbeitgeber besteht. Werden die
Kosten für den Ladestrom vom Arbeitgeber
nicht erstattet, mindern die vorstehenden
Beträge den geldwerten Vorteil aus der Fir-
menwagengestellung. Bezahlt der Arbeitge-
ber Zuschüsse zur Anschaffung oder dem
Unterhalt einer Ladevorrichtung an den Ar-
beitnehmer, kann der daraus resultierende
geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent
lohnversteuert werden.
Claudio Philipp Schmitt, Bansbach GmbH
Bild: Tetastock – Fotolia