Mehrwert für den Nachwuchs
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Deal ist Deal
Die Coronasoforthilfe wurde als Einmalzahlung geleistet, die sich an einem glaubhaft versicherten Liquiditätsengpass für den Betrachtungszeitraum orientierte. Stellt sich nun heraus, dass der tatsächliche Engpass geringer als befürchtet ausgefallen ist, ist das Unternehmen verpflichtet, die tatsächlichen Umstände mitzuteilen und die Soforthilfe ganz oder in Teilen zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn sich in der Rückschau ergibt, dass die Antragsvoraussetzungen aus anderen Gründen nicht vorlagen. Neben den Bundesländern weisen aktuell auch die Landesbanken auf die Versicherung der Antragsteller im Antragsformular hin, die Angaben wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Dies gilt auch für die nachträgliche Selbstüberprüfung.
Lieber selbst tätig werden
Neben der rückwirkenden Prüfung durch den Antragsteller selbst kann auch die bewilligende Stelle im Nachhinein kontrollierend tätig werden. Ferner erfolgt die Prüfung einer möglichen Überkompensation im Rahmen der Steuererklärung 2020 durch Kontrollmitteilungen zwischen Finanzämtern und Bewilligungsstellen.
Daher sollte jeder, der seinerzeit die Coronasoforthilfe erhalten hat, eine Selbstüberprüfung vornehmen und gegebenenfalls Gelder zurückzahlen – egal, ob er aufgefordert wurde oder nicht. Falschangaben und auch die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht können als Subventionsbetrug gewertet werden, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Auch bei den Anschlussprogrammen liegt es in der Verantwortung des antragstellenden Unternehmers, die Förderhöhe im Rahmen einer Schlussabrechnung zu überprüfen.
Thomas Schlißke, Bansbach GmbH
Bild: Adobe Stock
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