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Details regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. April 2020: Der Antragsteller muss von der Coronakrise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Hiervon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für das Veranlagungsjahr 2020 aufgrund der Pandemie eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Konkret können diese Unternehmen und Vermieter dann ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen für 2019 zumindest teilweise zurückerhalten. Faktisch handelt es sich daher um eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen 2019, deren Minderung sich wie folgt ermittelt: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von einer Million Euro beziehungsweise bei Zusammenveranlagung von zwei Millionen Euro (§10d Abs. 1 S. 1 EStG) abzuziehen. Auf Grundlage des so pauschal ermittelten Verlustrücktrags berechnet das zuständige Finanzamt die Steuervorauszahlungen für 2019 neu und erstattet bislang zu viel gezahlte Vorauszahlungen vorläufig. Sollte sich nach Abgabe der Steuererklärung für 2020 im Jahr 2021 oder gar erst 2022 herausstellen, dass 2020 ein geringerer Verlust entstanden ist oder gar Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese „Liquiditätshilfe“ ganz oder teilweise wieder zurückzuzahlen. Falls sich die Verlusthöhe durch die Veranlagung 2020 bestätigt oder gar höher als ursprünglich erwartet darstellt, wird die endgültige Steuererstattung für 2019 neu berechnet und festgesetzt.
Text: Hanns-Georg Schell, Bansbach GmbH
Bild: zest_marina – stock.adobe.com
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