Mehr Auflagen für Verkäufer

Am 25. Juni wurde ein neues Gesetz verabschiedet, mit dem das deutsche Kaufrecht fit gemacht werden soll für Produkte mit digitalen und smarten Funktionen, insbesondere Smartphones, Smartwatches, Smart-TV und smarte Haushaltsgeräte. Es gilt für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden.
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Wichtigste Neuerung ist die Definition des Mangels: Anders als bisher, reicht es für die Mangelfreiheit der Kaufsache nicht mehr aus, wenn die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. In Zukunft muss sie immer auch den objektiven branchenüblichen Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies kann im B2B-Geschäft zwischen den Vertragsparteien anders geregelt werden. Wenn es um Verbrauchsgüter geht, aber nur unter strengen Voraussetzungen.

Updates länger vorhalten
Neu sind auch Regelungen für den Verkauf von Produkten mit digitalen Elementen an Verbraucher. Ist das digitale Element entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Produkts, ist es künftig integraler Bestandteil der Kaufsache. Verkäufer sind daher verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen. Der Zeitraum muss mindestens die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren umfassen, kann aber je nach Lebensdauer des Produkts unterschiedlich lang sein. Wie lange Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen sind, sollte im Kaufvertrag geregelt werden, denn das Gesetz verweist auf den nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraum. Der Verkäufer kann Updates auch durch einen Dritten bereitstellen, wie etwa den Hersteller. Kosten für die Aktualisierungen sollte er bei der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigen.

Striktere Gewährleistung
Außerdem werden durch das neue Gesetz Gewährleistungsrechte von Verbrauchern generell weiter gestärkt: Bei Verbrauchsgüterkäufen muss der Käufer künftig für Rücktritt und Geltendmachung von Schadenersatz keine Frist zur Nacherfüllung mehr setzen. Mängelansprüche verjähren künftig nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Auftreten des Mangels, vorausgesetzt der Mangel tritt noch innerhalb der Gewährleistungszeit von 24 Monaten auf. Taucht innerhalb eines Jahres (bisher: sechs Monate) nach dem Kauf ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass er von Anfang an vorlag.

Text: Werner Bachmann/Birgit Münchbach,
Friedrich Graf von Westphalen & Partner
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