Die Police des Klägers sicherte laut den Versicherungsbedingungen „Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz“ ab und listete 50 Krankheiten und Erreger wie etwa Salmonellen auf. Weder im Gesetz noch in der Liste waren zu dem Zeitpunkt Corona oder Covid-19 konkret genannt. Ergo greife die Versicherung nicht, entschieden die Bundesrichter. Die Argumentation der Gegenseite, die Liste im Kleingedruckten sei intransparent, ließ das Gericht nicht gelten, sie sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer durchaus als abschließend zu verstehen.
Mittlerweile haben die Versicherungsunternehmen für neue Policen die Vertragstexte angepasst und Pandemieereignisse ausdrücklich ausgenommen, um für die Zukunft Unklarheiten zu beseitigen.
Text: uh
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