Nicht jede Krankschreibung zählt
Mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weist ein Mitarbeiter seinem Unternehmen nach, dass er erkrankt ist, und erhält sich damit zugleich seinen Vergütungsanspruch. Doch dieser Automatismus hat...
Das LAG Köln entschied dagegen und führte an, dass nach dem Bundesurlaubsgesetz bei einer Erkrankung im Urlaub ein ärztliches Attest nötig ist, um Urlaubstage nachzugewähren. Dieses hatte die Mitarbeiterin aber nicht vorlegen können. Zugleich stellten die Richter fest, dass „eine behördliche Quarantäneanordnung einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleichkommt“. Sie ergänzten zudem, „dass eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coranavirus – nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einhergehe“. Das Urteil wurde zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Text: uh
Bild: Zerbor – Adobe Stock
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