Tabelle und Noten nicht statthaft

Auch wenn es bereits unzählige höchstrichterliche Urteile und Vorschriften dazu gibt, wie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis inhaltlich und optisch auszusehen hat, bleiben Unternehmen experimentierfreudig. In dem Fall, der dem Bundesarbeitsgericht (BAG) im vergangenen Jahr zur Entscheidung vorlag, hatte ein Industriebetrieb im Zeugnis für einen scheidenden Elektriker dessen Leistungen und Verhalten kurz tabellarisch aufgelistet und jeweils mit einer Schulnote versehen.
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So geht es nicht, urteilten die Bundesrichter (Az. 9 AZR 262/20) und bemängelten beispielsweise, dass durch eine reine, ungewichtete Auflistung für den Leser des Zeugnisses nicht ersichtlich und bewertbar wird, über welche Kenntnisse und Eigenschaften der Mitarbeiter in welcher Ausprägung verfügt und wie wichtig diese in seiner Position jeweils waren. Die vom BAG ausdrücklich geforderte individualisierte Leistungs- und Verhaltensbeurteilung ließe sich über eine Aufzählung von Einzelkriterien und Schulnoten nicht erzielen, so die Urteilsbegründung. Individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen, so schreiben die Richter, ließen sich „regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen“.

Text: uh
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