So gelten digitale Belege
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Dass der Notartermin künftig auch online stattfinden kann, macht ein neues Gesetz möglich: Nach der sogenannten Digitalisierungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2019/1151) müssen die EU-Mitgliedstaaten Onlinegründungen von Kapitalgesellschaften ermöglichen. Der Bundestag hat dazu am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, kurz DiRUG, verabschiedet, das auch bereits den Bundesrat passiert hat. Unternehmen und Gründer können daher ab dem 1. August 2022 vom Büro oder von zu Hause aus eine GmbH oder die bei Start-ups beliebte Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) gründen.
Ganz ohne Notar geht es zum Schutz der Gründer sowie des Rechtsverkehrs vor Identitätsbetrug und Geldwäsche auch weiterhin nicht. Aber die Beurkundung kann künftig virtuell unter Verwendung eines von der Bundesnotarkammer bereitgestellten, besonders gesicherten Videokommunikationssystems stattfinden. Zur Identifikation der Gesellschafter liest der Notar dabei zunächst die Daten aus einem elektronischen Identifikationsmittel aus. Bei deutschen Staatsbürgern ist das der Personalausweis mit sogenannter eID-Funktion. Sämtliche seit 2017 ausgestellten Personalausweise verfügen über diese Onlineausweisfunktion, die vorab einmalig von dem Inhaber des Personalausweises aktiviert werden muss. Darüber hinaus gleicht der Notar in der Videokonferenz das Lichtbild mit dem Videobild der beteiligten Personen ab, berät die Gründer wie bisher auch bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und prüft deren Geschäftsfähigkeit oder Vertretungsbefugnisse. Zum Abschluss erfolgt die Unterzeichnung per qualifizierter elektronischer Signatur.
Die Gründer können sich den Onlinenotar nicht frei aussuchen, sondern müssen einen wählen, in dessen Amtsbereich sich etwa der künftige Gesellschaftssitz oder der (Wohn-)Sitz eines Gesellschafters befindet.
Für andere Rechtsformen, beispielsweise die Aktiengesellschaft, ist eine Onlinegründung nicht vorgesehen. Zudem umfasst die Beurkundungsmöglichkeit per Videokommunikation nur solche Beschlüsse, die mit der Gründung in engem Zusammenhang stehen. Eine nach der Gründung zu beurkundende Kapitalerhöhung, sonstige Satzungsänderungen oder Umwandlungsvorgänge sind damit auch in Zukunft nicht per Videokonferenz mit dem Notar möglich.
Text: Barbara Mayer, Friedrich Graf von Westphalen & Partner
Bild: Tierney – Adobe Stock
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