Zinssatz von 1,8 Prozent vorgesehen
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Die Rücknahmepflicht wurde durch eine Neufassung der ersten Sätze in § 17 Elek-
troG wie folgt eingeführt: „Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet:
Was Lebensmittler jetzt leisten müssen
Im Klartext bedeutet das: Betroffen sind Lebensmittelmärkte ab 800 Quadratmeter Größe, die zumindest hin und wieder Elektroprodukte verkaufen. Kleinere Altgeräte müssen sie zurücknehmen; größere Geräte nur im Fall eines gleichzeitigen Verkaufs eines Neugeräts, zum Beispiel bei Bildschirmen, Rasenmähern oder Elektrorollern. Die vom Lebensmittelmarkt zurückgenommenen Altgeräte können kostenlos an die jeweiligen Hersteller oder Lieferanten zurückgegeben oder kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Falls stattdessen eine Übergabe an private Entsorgungsunternehmen erfolgt, können Kosten entstehen und sind weitere Pflichten zu beachten.
Auch ein Abfallbeauftragter muss her
Die zur Rücknahme vom Elektro-Altgeräten verpflichteten Vertreiber müssen außerdem einen Abfallbeauftragten – Betriebsbeauftragten für Abfall – bestellen. Dieser muss über definierte Qualifikationen verfügen, insbesondere durch Teilnahme an einem mehrtägigen Abfallfachkundelehrgang. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, ist aber an kein Formblatt gebunden. Sinnvoll ist darin ein Verweis auf die Vorgaben der Abfallbeauftragtenverordnung und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Anstelle eines internen Beauftragten kann auch eine externe Person bestellt werden, wobei die Berechtigung dazu formal bei der Abfallbehörde beim Landratsamt beantragt werden muss.
Befreiung möglich
Stattdessen kann bei der gleichen Behörde gemäß § 7 der Verordnung auch eine Befreiung von der Bestellpflicht beantragt werden. Die Erfolgschancen hierbei könnten in zwei Jahren deutlich größer sein, wenn die erste zweitägige Fortbildung des Beauftragten anstehen würde, sich bis dahin aber gezeigt hat, dass die Kunden ihr neues Rückgaberecht kaum in Anspruch nehmen. Dann könnte vom Unternehmen argumentiert werden, dass die sehr geringe Menge an zurückgegebenen Geräten den Schulungsaufwand für einen Abfallbeauftragten nicht rechtfertigt.
Text: Ba
Bild: Adobe Stock, nonnie192
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