Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe 02/26 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
Wann ist Bildung steuerfrei? Lehren kann von der Umsatzsteuer befreit sein – doch das betrifft längst nicht alle Bildungsleistungen. Das Bundesfinanzministerium geht dazu nun mehr ins Detail. Anbieter und Unternehmen sollten daher genau hinschauen, sagt unser Experte. Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen Claudio Schmitt ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Bansbach in Freiburg. S chul- und Bildungsleistungen sind unter Um- ständen von der Umsatzsteuer befreit. Welche Leistungen darunterfallen, hat das Bundesfinanz- ministerium (BMF) nun präzisiert. Die Änderungen be- treffen Bildungsanbieter wie private Dozenten, Institute sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Vorbereitung auf staatliche Prüfungen oder Beruf Umsatzsteuerfrei sind Leistungen, die sich unmittelbar auf Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung, Fort- bildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Leis- tungen müssen auf eine staatliche Prüfung oder einen Beruf vorbereiten. Spezialisierter Unterricht an Schulen und Hochschulen ist nicht befreit. Einrichtungen, die le- diglich eine einzige Leistung und kein breites Spektrum an Bildungsstoffen anbieten, fallen ebenfalls nicht mehr unter die Befreiung. So gilt Schwimm- oder auch Fahr- unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht als befreit, auch wenn die Inhalte von Allgemein- interesse sein können. Eine Ausbildung und berufliche Umschulungen vermit- teln Fähigkeiten für einen Beruf. Begünstigte Bildungs- leistungen sind daher zum Beispiel geregelte Ausbil- dungen oder die Vorbereitung auf Prüfungen, wie sie in Musik-, Tanz- und Ballettschulen oder im künstlerischen Bereich erbracht werden. Berufliche Bezüge können sich unter anderem ebenso bei Reit-, Tennis- und Sprachun- terricht ergeben. Fortbildungen sind dann umsatzsteuer- frei, wenn die Fortbildung Fähigkeiten in einem bereits ausgeübten Beruf stärkt und berufliche Kompetenzen fördert. Angebote, die Freizeitzwecken dienen, sind von der Um- satzsteuerbefreiung ausgeschlossen. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab. Themen und Teilnehmerkreis spielen eine entscheidende Rolle. Gewerbliche Bildungsanbieter benötigen von der zu- ständigen Landesbehörde eine Bescheinigung über Bil- dungsleistungen, um ihre Leistungen nach Paragraf 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei abzurechnen. Insbesondere bei Leistungsanbietern mit einem breiten Spektrum an Fort- bildungen muss jede begünstigte Leistung darin eindeu- tig identifiziert werden. Wird eine solche Bescheinigung nicht beantragt, kann die Finanzbehörde bei der zustän- digen Landesbehörde anregen, dieUmsatzsteuerfreiheit zu prüfen. Kommerziellen Anbietern von Bildungsleistun- gen kann dadurch auch rückwirkend der Vorsteuerabzug versagt werden. Nicht umsatzsteuerbefreit sind nach Ansicht der Finanz- verwaltung Bildungsleistungen, die im Unterschied bei- spielsweise zu Live-Unterricht online als Aufzeichnung bereitgestellt werden. Dies gilt sowohl für Streaming-An- gebote von aufgezeichnetem Unterricht als auch Lern- Apps oder E-Learning-Kurse. Bis zum 31. Dezember 2027 gilt eine Übergangsregelung. Bildungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2028 erbracht werden, können also vom Bildungsanbieter als steuer- pflichtig eingestuft werden, wenn er dies möchte. Fazit Anbieter von Bildungsleistungen sollten die Übergangs- regelung nutzen, um frühzeitig das eigene Leistungs- portfolio zu strukturieren und zu prüfen, ob alle Bil- dungsangebote den Anforderungen der gesetzlichen Neuausrichtung entsprechen. Insbesondere bei digi- talen Lernangeboten ist sorgfältig zu dokumentieren, in welchem Umfang Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden stattfindet und inwieweit eine Abgrenzung zur reinen steuerpflichtigen Online-Bildungsleistung möglich ist. Unternehmen, die Bildungsleistungen in Anspruch neh- men (wenn sie zum Beispiel Azubis aus- und Arbeitneh- mer weiterbilden), sollten bei Anbietern prüfen, ob diese steuerfreie Leistungen erbringen. So können die Unter- nehmen die ausgewieseneUmsatzsteuer in Rechnungen beurteilen. Wird zum Beispiel in der Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, fehlt die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim empfangenden Unternehmen. Vor dem Hintergrund der umsatzsteuerlichen Änderun- gen sollten auch bestehende Verträge mit Anbietern von Bildungsleistungen kritisch überprüft werden. Diskutieren Sie mit unserem Autor auf LinkedIn weiter Foto: Bansbach Wirtschaft im Südwesten 2/2026 15
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