Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe September'23 -Südlicher Oberrhein

42 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 9 | 2023 THEMEN & TRENDS Erste Pflichten für Unternehmen ab Oktober Klimazoll startet Der Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM, bewirkt eine CO 2 -Bepreisung für Nicht-EU-Importe aus den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement, Wasserstoff und Strom. Der eigentliche Kauf von CO 2 -Zertifikaten wird zwar erst 2026 Pflicht, betroffene Unternehmen haben aber wohl bereits ab 1. Oktober gewisse Berichtspflichten. Wen es trifft und was zu tun ist. D er Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist eine Schlüsselkomponente des Green-Deal- und Fit-for-55-Paketes der Europäi- schen Union (EU). Ziel des Green Deal ist die Schaf- fung des ersten klimaneutralen Kontinents und die Reduktion der Emissionen bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 55 Prozent. Ein zentraler Bestandteil, um das zu erreichen, ist die CO 2 -Bepreisung durch den Europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Unternehmen erhalten oder kaufen und verkaufen darüber „Verschmutzungsrech- te“. Den Kauf von Emissionszertifikaten könnte ein Unternehmen derzeit allerdings umgehen, indem es die eigene Produktion – und damit seine Emissionen – ins außereuropäische Ausland verlagert oder von dortigen Herstellern Teile bezieht. Um diesen sogenannten Carbon Leakage, der die Klimaziele der EU torpedieren würde, zu verhindern, wird nun – als unterstützender Mechanismus zum bereits bestehenden EU-Emissionshandels- system – der „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) eingeführt. Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, werden darüber verpflichtet, CBAM-Zertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten Kohlenstoffpreis und dem höheren Preis der Emissions- zertifikate im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Große Teile der Industrie betroffen CBAM soll sicherstellen, dass Unternehmen in der EU nicht durch unfairen Wettbewerb benachteiligt werden, indem sie höhere Kli- maschutzkosten tragen als Konkurrenten außerhalb der EU. Zudem sollen damit Anreize für Unternehmen in Drittländern geschaffen werden, ihre Emissionsreduzierungen zu beschleunigen, um auch auf dem EU-Markt attraktiv zu sein. Im Juli 2021 hat die Europäische Kommission den ersten Vorschlag zur Einführung eines solchen CO 2 -Grenzausgleichmechanismus vorgelegt. Seitdem haben sich der Europäische Rat und das EU- Parlament zu dem Gesetzesvorschlag beraten und am 13. Dezember 2022 mit der Kommission auf einen vorläufigen Verordnungsentwurf geeinigt. Mitte Juni 2023 wurde der Entwurf für die CBAM-Durch- führungsvorschriften veröffentlicht und soll bis zum Spätsommer angenommen werden. Der Entwurf sieht eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen vor. Die EU-Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, an der sich alle interes- sierten Kreise und Unternehmen beteiligen können. Die nachfolgenden Informationen basieren deshalb auf dem aktuel- len Stand des Gesetzgebungsprozesses und können sich nochmals ändern. Ab wann greift CBAM und was ist zu tun? In einem Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 bestehen für Importeure zunächst mal erste Berichts- und Meldepflichten. Diese Pflichten beinhalten die Berechnung und Dokumentation der direkten und indirekten Emissionen, die bei der Produktion der importierten Ware ent- standen sind, aufgeteilt nach Ware und Lieferant beziehungsweise Produktionsstätte, einen quartalsweisen „CBAM-Bericht“ mit folgenden Inhalten die Gesamtwarenmenge je nach Warenart in Megawatt- stunden bei Elektrizität oder in Tonnen, aufgeschlüsselt nach Fertigungsanlagen im Herstellungsland; die tatsächlichen eingebetteten Gesamtemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO 2 e-Emissionen pro Megawatt- stunde Elektrizität pro Tonne Ware, berechnet nach der in Anhang III der Verordnung beschriebenen Methode; die gesamten indirekten Emissionen, den CO 2 -Preis, der in einem Ursprungsland für die in den eingeführten Gütern enthaltenen Emissionen zu zahlen ist, unter Berücksichtigung bereits im Drittland entrichteter CO 2 -Preise. Bild: Adobe Stock/Flash concept

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