Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Juli/August'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg

52 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 7+8 | 2022 Praxiswissen Für kleine Betriebe Ausbildung sponsern lassen U m kleinen Arbeitgebern das Ausbilden rund um die Coronazeit zu erleichtern, hat das Land Baden-Württemberg das För- derprogramm „Ausbildungsbereitschaft von Unternehmen mit bis zu 9 Mitarbeiter/innen stärken“ aufgelegt. Wie der Name schon sagt, darf der Unternehmer höchstens neun Mitar- beiter – hochgerechnet auf Vollzeit – haben. Azubis und Minijobber zählen nicht mit. Pro Ausbildungsvertrag, der die Förderbedingun- gen erfüllt, gibt es einmalig 3.500 Euro zur Unterstützung. Für die Förderung, die von der staatlichen L-Bank bewilligt und ausge- zahlt wird, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigsten sind: Es muss ein Ausbildungsvertrag in einem staatlich aner- kannten Ausbildungsberuf mit einem Start ab 1. August 2021 abgeschlossen und offiziell bei einer Kammer oder ähnlichem eingetra- gen worden sein. Die Ausbildung muss zudem vier Monate nach Beginn noch bestehen und absehbar auch fortgeführt werden. Anträge für die Finanzspritze können bis zum 31. Dezem- ber 2022 bei der L-Bank gestellt werden. Das bedeutet, dass man sie auch noch für Azubis, die in diesem Ausbildungsjahr starten, bekom- men kann, sprich für alle Verträge, die bis zum 31. August 2022 abgeschlossen werden. uh Mehr zur Förderung und den Voraussetzungen: www.ihk.de/ freiburg 5521108 Aktion Praktikumswoche Schnupperofferten F ür Schüler, die Orientierung bei der Jobsu- che brauchen, sind Praktika das A und O – und für Unternehmen auch. Wer Praktika offe- riert, kann sich dort zeigen und potenziellem Nachwuchs schon mal auf den Zahn fühlen. Deshalb hat das Land die „Praktikumswoche Baden-Württemberg“ initiiert. Unternehmen legen auf der Onlineplattform www.prakti- kumswoche.de ein kostenfreies Firmenprofil an, tragen ihre Angebote für Tagespraktika ein und werden mit interessierten Jugendlichen gematcht. Gestartet in den Pfingstferien, sind auch noch für Juli und in den Sommerferien Praktikumstage vorgesehen. uh www.praktikumswoche.de Arbeitsverträge Neue Spielregeln bei den Inhalten A rbeitsverträge sind formlos gültig. Den- noch verwenden Unternehmen ganz selbstverständlich schriftliche Arbeitsverträ- ge, um für beide Vertragsparteien eindeutig festzuhalten, was zwischen ihnen gelten soll. Weitgehend unbekannt ist allerdings, dass der Arbeitgeber bereits seit 1995 durch das „Nachweisgesetz“ verpflichtet ist, die wesent- lichen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Wenn er sich bisher hieran nicht hielt, hatte das (fast) keine Konsequenzen. Dies wird sich nun ändern: Durch das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über transparente und vorher- sehbare Arbeitsbedingungen“ wird künftig ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht teu- er. Pro unzureichendem Arbeitsvertrag kann dann ab dem 1. August 2022 ein Bußgeld bis zu 2.000 Euro verhängt werden. Mehr Details werden nötig Arbeitgeber sind daher gut beraten, gro- ße Sorgfalt auf die Formulierung ihrer Ar- beitsverträge zu verwenden. Folgende Be- dingungen sind unter anderem zwingend in den Verträgen zu dokumentieren: Selbstver- ständlichkeiten wie Name und Anschrift der Vertragsparteien, den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und die Dauer bei befristeten Arbeitsverträgen. Auch der Ar- beitsort, die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgeltes, die Dauer des Urlaubes und die Kündigungsfristen sind zu regeln. Eine wesentliche Ergänzung der bisherigen Dokumentationspflichten besteht hinsichtlich der Arbeitszeiten. So muss bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Rhyth- mus und die Voraussetzungen für Schichtän- derungen angegeben werden. Bei Regelungen zu Überstunden ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen diese angeordnet werden können. Über die bisher schon anzugebende Kündi- gungsfrist hinaus müssen die Arbeitsverträge auf die Schriftformerfordernis und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hin- weisen. Auch die Fristen zur Dokumentation wurden geändert: Name und Anschrift der Ver- tragsparteien, die Höhe des Arbeitsentgeltes und die vereinbarte Arbeitszeit müssen dem Arbeitnehmer zukünftig bereits am ersten Tag im neuen Job ausgehändigt werden. Bisher hatten die Arbeitgeber einen Monat Zeit. Diese Vorgaben sind allerdings nicht nur bei Neuverträgen zu beachten: Auch Arbeitneh- mer, die bereits vor dem 1. August in einem Arbeitsverhältnis standen, sollen nach dem Gesetzentwurf den Arbeitgeber auffordern dürfen, ein entsprechendes Dokument aus- zuhändigen. Dieses muss dann innerhalb von sieben Tagen vorliegen. Auch Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen sind schrift- lich zu dokumentieren und zwar nun bereits an dem Tag, an dem sie wirksam werden. Bislang liegt nur ein Gesetzentwurf der Bun- desregierung vor. Da der Gesetzgeber aber die Europäische Richtlinie umzusetzen hat, ist damit zu rechnen, dass das Gesetz mit den geschilderten Inhalten im August in Kraft tritt. Thomas Daum, Schrade & Partner Kostenfreies Onlineseminar zum Thema am 19. Juli, 16 Uhr. Infos und Anmeldung: www.ihk.de/konstan z 143163579 Bild: Adobe Stock, undrey

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ2MDE5