Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
59 1 | 2022 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten Bereits seit dem 1. Juli 2020 gilt für Restaurant- und Verpfle- gungsdienstleistunge n der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sie- ben Prozent. Die Begünstigung für die anwendung des ermäßigten Steuersatzes wurde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. aus- drücklich ausgenommen ist wie bisher die abgabe von Getränken. Hier kommt weiterhin der regelsteuersatz zur anwendung. auch die Finanzverwaltung hat ihre für Pauschalangebote getroffenen Vereinfachungsregelungen für restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen verlängert. Bei angeboten, die sowohl Speisen als auch Getränke zum Pauschalpreis beinhalten, kann der auf die Getränke entfallende entgeltanteil pauschal mit 30 Prozent angesetzt werden. Der anteil, der der Umsatzsteuer von sieben Prozent beziehungswei- se dem regelsteuersatz unterliegt, darf folglich geschätzt werden. Die Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung bei Auslandsreisen , die das Bundesfinanzministerium für gewöhnlich einmal im Jahr anpasst, werden pandemiebe- dingt diesmal nicht zum 1. Januar 2022 neu festgesetzt. es gelten also weiterhin die Pauschbeträge, die die Finanz- verwaltung bereits zum 1. Januar 2021 veröffentlicht hat. Die steuerliche Forschungszulage wurde nach langjähri- ger politischer Diskussion zum 1. Januar 2020 eingeführt und begünstigt die Grundlagenforschung, industrielle sowie experimentelle Forschung (25 Prozent der förder- fähigen aufwendungen, Bemessungsgrundlage maximal zwei Millionen euro pro Jahr, maximale Forschungszulage 500.000 euro pro Jahr). Durch das Konjunkturpaket wurde die Forschungs- zulage erhöht: Für förderfähige aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 entstanden sind beziehungsweise vor dem 1. Juli 2026 entstehen, wurde die maximale Bemessungsgrundlage von zwei auf vier Millionen euro pro Jahr verdoppelt, sodass Unternehmen in diesem Zeitraum bis zu einer Million euro Forschungszulage pro Jahr erhalten können. Dafür muss das Unternehmen zunächst bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) einen antrag auf erteilung einer Bescheinigung stellen. nach Prüfung, Zustim- mung und ausstellung des Papiers ist die Forschungszulage beim Finanzamt zu beantragen. Die sodann festgesetzte Forschungszu- lage ist auf die einkommen-/Körperschaftsteuer anzurechnen. eine aktivierung als sonstiger Vermögensgegenstand beziehungsweise die Minderung der Steuerrückstellung ist geboten, sofern die sach- lichen Voraussetzungen zum Bilanzstichtag erfüllt sind und eine positive Bescheinigung der BSFZ bis zum Zeitpunkt der aufstellung des Jahresabschlusses vorliegt. Zudem muss der antrag beim Fi- nanzamt bereits gestellt sein beziehungsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden. Folglich setzt die aktivierung eines anspruchs auf Gewährung einer Forschungszulage nicht notwendigerweise voraus, dass der antrag auf Festsetzung beim Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Beendigung der aufstellung des abschlusses bereits gestellt worden ist. Die Vorschriften für die Bemessung der Grundsteuer wurden auf- grund veralteter Datengrundlage bereits im Jahr 2018 für verfas- sungswidrig erklärt. Der Bund hat bereits im november 2019 neue Bewertungsregeln geschaffen und eine Öffnungsklausel für die Bundesländer eingeräumt, sodass zum Beispiel Baden- Württemberg (BW) ein eigenes Grundsteuergesetz im november 2020 verabschiedet hat. Zudem wird zum 1. Januar 2025 bundesweit ein sogenannter Grund- steuerwert den einheitswert ablösen. Hierfür erfolgt die erste Hauptfeststellung der neuen Grundstücks- werte zum Stichtag 1. Januar 2022. Daher werden alle Grundstücksbesitzer dazu aufgefordert, die Grundstü- cke neu zu bewerten und eine Feststellungserklärung abzugeben. Für BW soll die Übermittlung elektronisch über elster erfolgen. In der regel sind in der erklärung die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert, der von der Kommune bekanntgegeben wird, einzutragen. Die elektronische Übermittlung wird in BW voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 möglich sein. Die Frist zur abgabe endet nach derzeitiger Planung am 31. Oktober 2022. Bei der Sozialversicherung haben sich die Beitragsbemessungs- grenzen zum 1. Januar leicht verändert (siehe Tabelle). Der Bei- tragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich – genau wie schon 2021 – in diesem Jahr auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Bei arbeitnehmern trägt der arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben in der regel individuelle Zusatzbeiträge, die arbeitnehmer und arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt wie im Vorjahr 3,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahre 3,4 Prozent (Vorjahr 3,3 Prozent), der Beitragssatz zur rentenversicherung wie zuvor 18,6 Prozent und zur arbeitslosenversicherung weiterhin 2,4 Prozent. Claudio Schmitt, Bansbach GmbH BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und allgemeine Pflegeversicherung Gültigkeit alte Länder und Berlin-West neue Länder und Berlin-Ost alte und neue Länder Euro Euro Euro 2020 82.800 77.400 56.250 2021 85.200 80.400 58.050 2022 84.600 81.000 58.050 CORONA IN DER BILANZ neu neu neu Auch 2021 stand für viele im Schatten der Coronapandemie. Und sie begleitet den Jahres- und Konzernabschluss. Bei der Be- urteilung der Auswirkungen von corona- induzierten Sachverhalten im Rahmen der Rechnungslegung spielt das Stichtags- prinzip eine maßgebliche Rolle. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie online: www.wirtschaft-im-suedwesten.de/ praxiswissen/rechnungslegung
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