Wirtschaft im Südwesten - Ausgabe Januar'22 -Schwarzwald-Baar-Heuberg
58 IHK-Zeitschrift Wirtschaft im Südwesten 1 | 2022 Praxiswissen STEUERN Änderungen bei Steuern und Sozialversicherungen Handfestes – und ein erster Blick in die Glaskugel I m Rahmen der Einkommensteuer wird der steuerfreie Grundfrei- betrag für das Jahr 2022 von 9.744 Euro (2021) auf 9.984 Euro erhöht. Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld bleiben unverändert zum Vorjahr. Für die Zukunft sieht der Koalitionsvertrag die Einführung einer Kin- dergrundsicherung vor. Diese besteht aus einem einkommensun- abhängigen Garantiebetrag sowie einem vom Elterneinkommen abhängigen gestaffelten Zusatzbeitrag. Für Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer wird die steuer- freie Auszahlungsfrist nochmals bis zum 31. März 2022 verlängert. Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt, dass die Leistung zu- sätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Auch der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert, da lediglich der Zeitraum für die Gewährung gestreckt wird. Eine Zahlung von 1.500 Euro in mehreren Teilraten ist möglich. Die Freigrenze für die Gewährung von Sachbezügen steigt ab dem Jahr 2022 von 44 Euro monatlich auf 50 Euro. Dies gilt nach wie vor nur, wenn die Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschulde- ten Arbeitslohn geleistet werden und es sich um Sachleistungen handelt. Nicht zu den Sachleistungen gehören Einnahmen in Geld, wie beispielsweise zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Die Nichtbeanstandungsregel für Gutscheine in Form von Geldkarten – zum Beispiel bestimmte Open-Loop-Karten –, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Im Koalitionsvertrag der neuen Regierungsparteien ist für den Spa- rerpauschbetrag die Anhebung von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Paaren auf 1.000 Euro und 2.000 Euro geplant. Die Homeoffice-Pauschale soll nach den Vorschlägen der Koalitionspartner bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und für Arbeitnehmer in der Pflege der steuerfreie Pfle- gebonus auf 3.000 Euro erhöht werden. Auch ist im Vertrag die Einführung einer Steuerbefreiung von Zuschlägen für Pflegeberufe geplant. Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag vor, Mitarbei- terkapitalbeteiligungen durch Anhebung des Steuerfreibetrags attraktiver zu machen. Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz 2020 wurden die Höchstbetragsgrenzen für den steuerlichen Verlustrücktrag der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von einer Million Euro auf fünf Millionen Euro bei Einzelveranlagung und von zwei Millionen Euro auf zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der erhöhte Wert von fünf Millionen Euro gilt auch für die Körper- schaftsteuer . Die Verlängerung ist derzeit nicht gesetzlich veran- kert, wird im Koalitionsvertrag aber für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 mit einer Verrechnung über die zwei vorangegange- nen Veranlagungszeiträume – aktuell nur für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum – angedacht. Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) war laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Jahr 2019 bei Betriebsausgaben unterhalb der Grenze für geringwertige Wirt- schaftsgüter (damals 410 Euro) nicht mehr auszuweisen. Der Fall wurde dem Bundesfinanzhof vorgelegt: Gemäß der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. März 2021 sind ARAP jedoch auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden, da für Rechnungsabgrenzungs- posten der Grundsatz der Wesentlichkeit und Verhältnismäßigkeit keine Anwendung findet. In Folge bleibt hinsichtlich aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten alles wie gehabt. Eine „ Superabschreibung “ soll laut Koalitionsvertrag für Unterneh- men gewährt werden, die in den Jahren 2022 und 2023 in Projek- te investieren, die in besonderer Weise dem Klimaschutz dienen. Auch die Investition in digitale Wirtschaftsgüter soll begünstigt sein. Welchen Umfang die Abschreibungen haben werden sowie die genaueren Bestimmungen der förderfähigen Investitionen sind bisher noch nicht festgelegt. Bedingt durch die Bundestagswahl im vergangenen September und die anschließende Regierungsbildung ist ein Jahressteuergesetz mit Änderungen für 2022 Stand Mitte Dezember noch nicht ergangen. Trotzdem stehen durch einige Gesetze der „alten“ Regierung und erste Planungen der neuen Koalition verschiedene Neu- erungen ins Haus. Eine Übersicht über das, was kommt und was kommen könnte. Bild: Adobe Stock
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